Langsames Internet ist ärgerlich. Mit einer ab Dezember gültigen Gesetzesänderung steigt nun der Druck auf die Internetanbieter, den Verbrauchern die vertraglich zugesicherte Bandbreite auch wirklich zu liefern. Verbraucherschützer feiern dies, doch bei den Messungen gibt es einiges zu beachten.
Es ist ein Ärgernis, das Verbraucher auf die Palme bringt: langsames Internet. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Verbindung dem Vertrag zufolge eigentlich gut sein müsste – was laut Breitband-Monitor der Bundesnetzagentur leider häufig vorkommt. Ein frustrierendes Thema, bei dem es nun aber eine gute Nachricht für Verbraucher gibt: Im Dezember tritt eine Regelung im Telekommunikationsgesetz in Kraft, das die Position des Kunden gegenüber seinem Internetanbieter wesentlich verbessert: Nach Nutzung einer App zur Internetmessung kann er seine Monatszahlung senken, sollte die Leistung mickriger sein als vertraglich zugesichert.
Internettarife enthalten ein Produktinformationsblatt, in dem unterschiedliche Kategorien angegeben werden: die maximale Datenübertragung, die normalerweise zur Verfügung stehende Datenübertragung und das Minimaltempo. Für das neue Minderungsrecht müssen die Verbraucher die Desktop-App zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen – über das LAN-Kabel und nicht über das WLAN, weil beim kabellosen Zugriff auf das Festnetz-Internet Tempo verloren geht.
Verbraucherschützer sind begeistert vom neuen Minderungsrecht. „Das ist eine der größten Errungenschaften für den Verbraucherschutz“, sagt Susanne Blohm, Digitalreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Für die Provider sei das ein sehr deutlicher Fingerzeig, dass sie Verträge realistisch beschreiben müssen und keine realitätsferne Werbeversprechen mehr machen dürfen.
Der Anspruch besteht dem Gesetz zufolge bei „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“. Die Vertragszahlung ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“. Heißt: Bekommt man nur die Hälfte der versprochenen Leistung, zahlt man nur die Hälfte des Preises.
Neu ist das Thema nicht. Schon jetzt können Verbraucher auf eine geringere Bezahlung pochen, wenn sie weniger bekommen als zugesichert. Hatte der Anbieter kein Einsehen, musste der Verbraucher vor das Amtsgericht ziehen. Daten der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur sollten dem Verbraucher im Streit mit dem Anbieter zwar helfen, der Ausgang des Verfahrens war aber ungewiss. „Wegen 30 Euro im Monat vor das Gericht zu ziehen, ist eine aufwendige Sache, das haben viele Verbraucher gescheut“, sagt vzbv-Expertin Blohm.
Das neue Minderungsrecht ist nun ein deutlich schärferes Schwert für den Verbraucher. Hat er das Messprotokoll der Breitbandmessung-App in der Hand und ist daraus eine mickrige Leistung erkenntlich, hat er künftig Anspruch auf Preisminderung. Mit dem Messprotokoll sollte er sich bei seinem Internetanbieter melden. Der muss dann reagieren.
Wichtig sind häufige Messungen, um das neue Minderungsrecht geltend machen zu können. Laut einem im September vorgelegten Entwurf einer Allgemeinverfügung, die die gesetzlichen Vorgaben präzisiert, müssen die Nutzer an zwei verschiedenen Tagen jeweils zehn Messungen vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird, greift das Minderungsrecht. Dies soll etwa auch der Fall sein, wenn die vereinbarte minimale Geschwindigkeit jeweils an zwei Messtagen unterschritten wird.
Nach der Veröffentlichung des Entwurfs kam es noch zur Konsultation von Marktteilnehmern. Die finalen Messvorgaben könnten noch etwas anders ausfallen. Dass das Minderungsrecht kommt, ist hingegen beschlossene Sache – es tritt am 1. Dezember in Kraft, die Nutzung der dafür geänderten Breitbandmessungs-App ist aber wohl erst zwei Wochen später möglich.