Eine Vielzahl von Unternehmen, selbständig tätigen Personen und unentgeltlich Handelnden, stellen verschiedenste Beiträge in das Internet ein. Dies geschieht zum einen gezielt zu Werbe- und Unternehmenszwecken, zum anderen aber auch „nur“ zur allgemeinen Darstellung oder altruistischen Gründen.
Von Franz-Josef Schillo, Strafverteidiger und Rechtsanwalt
Die so im Netz zugänglichen Beiträge werden umgekehrt von einer Vielzahl von Unternehmen und Personen für ihre eigenen Zwecke verwendet und umgestaltet. Dies gilt neben inhaltlichen Beiträgen auch für im Netz befindliche Software.
Dabei treten Probleme in vielfältiger Hinsicht auf: So wollen die Schöpfer ihrer Werke unter Umständen keine Weiterverwendung durch bestimmte Unternehmen beziehungsweise Personen oder gar eine Umgestaltung. Selbst wenn sie mit einer derartigen Verwendung und Umgestaltung einverstanden sind, möchten sie aber weiter als Urheber des Ursprungswerks genannt werden. Eventuell haben sie auch finanzielle Interessen und wollen daher die Vergütung der Verwendung ihrer Publi-kationen und Software. Entsprechende Sicherungen in dieser Hinsicht werden aber kaum unternommen.
Urheberrecht
Umgekehrt machten sich die Verwender fremder Werke oftmals keinerlei Gedanken über die Zulässigkeit ihrer Vorgehensweise und etwaige rechtliche Konsequenzen. Oftmals denken sie, dass die Stellung ins Netz zu einer beliebigen Weiterverwendung und unentgeltlichen Nutzung sowie Weiterarbeitung rechtfertigt. Dies ist aber nicht zutreffend. Vielmehr ist hier mit erheblichen Folgeproblemen zu rechnen.
Das deutsche Recht schützt das so genannte „geistige Eigentum“ durch das Urheberrechtsgesetz (genauer: „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“, abgekürzt: UrhG). Dieses umfasst etwa die Rechte an Bild- und Filmwerken, aber auch an Computerprogrammen; insbesondere ist die Nutzung fremder Software in der Regel nur mit ausdrücklicher Einwilligung beziehungsweise Lizenz des Schöpfers zulässig. Der Urheber beziehungsweise Schöpfer wird demnach umfassend geschützt, eine Nutzung seines Werkes ist grundsätzlich nur mit seiner Einwilligung zulässig.
So bestimmt der Urheber die Verwertung (§ 15 Abs. 1 UrhG), insbesondere in Form der Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Ausstellung (§ 18 UrhG) sowie die öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG), wie etwa durch Vorführen (§ 19 UrhG) und Sendung (§ 20 UrhG). Bearbeitungen und Umgestaltungen dürfen nur mit seiner Einwilligung veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 UrhG).
Sofern der Urheber Nutzungen zulässt, hat er ein – nur unter sehr engen Vorgaben einschränkbares – Recht auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG). Darüber hinaus bestehen Sonderbestimmungen für bestimmte Bereiche; so sieht das Urhebergesetz unter §§ 88 ff. UrhG besondere Bestimmungen für Filme und in den §§ 69 a ff UrhG besondere Regelungen für Computerprogramme vor.
Weitere Ansprüche können sich aus dem Recht am eigenen Bild, dem Patentgesetz (PatG), dem Markengesetz (MarkG), dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) sowie viele andere aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) ergeben.