Anhand dieser Kriterien kommt das Gericht zur Ansetzung folgender Streitwerte:
Einmalige Zusendung bei privatem Empfänger: 3.000,00 EUR
Einmalige Zusendung bei gewerblichem Empfänger: 4.000,00 EUR
Mehrfache Zusendung bei privatem Empfänger: 5.000,00 EUR
Mehrfache Zusendung bei gewerblichem Empfänger: bis 7.000,00 EUR
Ab fünf Zusendungen: zwischen 8.000,00 und 12.500,00 EUR
Obergrenze: 12.500,00 EUR
Eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung kann danach bereits Anwaltskosten zwischen 308,21 € und 816,41 € nach sich ziehen.
Hinweis: Die vom LG Lübeck entwickelten Streitwerte stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar und müssen von anderen Gerichten nicht übernommen werden. Insbesondere in solchen Fällen, in denen mit der Abmahnung auch ein wettbewerbswidriges Verhalten verfolgt wird, kann der Streitwert daher auch höher anzusetzen sein.
Hinweise zur Versendung von Email-Newslettern
Zur Vermeidung von Abmahnungen in diesem Bereich sollten Händler dringend die nachfolgenden Hinweise beachten:
1. Grundsätzlich Einwilligung des Adressaten erforderlich
Wer Emails mit werbendem Inhalt an Dritte versenden will, bedarf grundsätzlich der Einwilligung des jeweiligen Adressaten. Wird die Einwilligung des Adressaten in elektronischer Form eingeholt, muss die Einwilligung gemäß § 13 II TMG ihrerseits folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Einwilligung muss durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten (bewusst und eindeutig) erfolgen (z.B. mittels Opt-In Checkbox oder Bestellbutton).
Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles).
Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss jederzeit für den Adressaten abrufbar sein (Datenschutzerklärung).
Zudem muss der Adressat nach § 13 III TMG vor Erklärung seiner Einwilligung auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (Abbestellmöglichkeit) hingewiesen werden.
Hinweis: Der Anbieter ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig. Kann er den Nachweis mangels ordnungsgemäßer Dokumentation nicht führen, so droht ihm eine kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
2. Ausnahmsweise Einwilligung des Adressaten entbehrlich
Die vorgenannten Grundsätze gelten gemäß § 7 III UWG nicht, wenn
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
§ 7 III UWG stellt eine gesetzliche Ausnahme zum Einwilligungserfordernis bei Email-Werbung dar und ist auf solche Fälle beschränkt, in denen der Händler Email-Werbung unter den vorgenannten Bedingungen an Bestandskunden versendet.