Keine Abmahnung sondern eine fristlose Kündigung droht, wenn ein Angestellter eigenmächtig auf für ihn nicht autorisierte Daten zugreift.
Das Landesgericht München hat in einem Arbeitsgerichtsprozess die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber bestätigt. Im vorliegenden Fall hatte sich ein angestellter Diplom-Ingenieur im SAP-System eigenmächtig ein vollständige Lese- und Schreibrechte am Qualitätssicherungssystem verschafft und wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt (LG München, Urteil 37 Ca 13186/07, Urteilsbegründung).
Das Gericht sah darin einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung als gegeben, »wenn ein Arbeitnehmer im SAP-System seines Arbeitgebers eigenmächtig nach Art eines ‚Hackers’ seine Zugriffsmöglichkeiten erweitert«. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich.
Missachtet der Arbeitnehmer trotz klarer Vorgabe seines Vorgesetzten und der zuständigen EDV-Abteilung in einem hochsensiblen Bereich Vorschriften der Datensicherheit, ist dem Arbeitgeber auch nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung fortzusetzen.
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