Die unbefugte Aufhebung des SIM-Locks eines Handys ist nicht erlaubt. Wer eine solche Dienstleistung anbietet, macht sich strafbar. Darauf hat jetzt die Rechtschutzversicherung ARAG hingewiesen.
Im konkreten Fall hat ein Mann im Internet die »Entsperrung« von Handys angeboten, die innerhalb der zweijährigen Vertragslaufzeit außerhalb des Netzes des jeweiligen Mobilfunkbetreibers nicht benutzt werden konnten. Für die Dienstleistung verwendete der Mann so genannte »Entsperrboxen« der jeweiligen Hersteller. Dazu erwarb er auf einer inoffiziellen Web-Site den jeweils erforderlichen Entsperrcode. Danach konnten die Handys so benutzt werden, als wären sie nicht mit SIM-Lock versehen gewesen.
Durch diese Handlung hat sich der Mann wegen Fälschens beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung schuldig gemacht, befindet das Amtsgericht Göttingen. Der SIM-Lock stelle eine vom Netzbetreiber implementierte Sperre gegen die Nutzung des subventioniert vertriebenen Handys dar, an dessen Änderung sich der Netzbetreiber die Rechte ausdrücklich vorbehalten. Mit der Abschaltung des SIM-Locks wird daher in ein fremdes Nutzungsrecht eingegriffen und eine strafbare Handlung begangen, erklären die ARAG-Experten unter Berufung auf das Urteil (AG Göttingen, Az.: 62 Ds 51 Js 9946/10).