Der Bundestag hat über die Erneuerung beraten und eine Änderung am Telemediengesetz beschlossen. Rechtsexperten sagen: Das Ziel der Rechtssicherheit für Betreiber offener WLAN-Netze wurde verfehlt.
Immer öfter gewinnt man den Eindruck, die Politiker in Berlin sind eigentlich PR-Experten, die hauptsächlich Luft in Tüten vermarkten. Der "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" liest auf den ersten Blick so, als stünde nach dem Willen der Bundesregierung die vielkritisierte Störerhaftung für WLAN-Betreiber tatsächlich vor der Abschaffung. Die Regelungen des Telemediengesetzes, wonach Access-Provider für die Handlungen ihrer Nutzer nicht verantwortlich sind, sollen nun auch für die privaten oder gewerblichen Anbieter drahtloser lokaler Netze gelten.
Für den juristischen Laien hört sich das gut an. Fachhändler und Systemhäuser sollten jedoch besser abwarten, bevor sie Caféhausbetreibern oder Hoteliers einen neuen Hotspot für den Betrieb eines offenen WLAN anbieten. Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft, warnt: »Das verabschiedete Gesetz schafft gerade keine klaren Verhältnisse, sondern überlässt den Gerichten die Klärung der wesentlichen Fragen. Wer das als Abschaffung der WLAN-Störerhaftung bezeichnet, betreibt dreisten Etikettenschwindel«.
Das Problem: Die entscheidende Aussage, dass nämlich die Haftungsbeschränkung auch für die im Rahmen von Abmahnungen entscheidenden Unterlassungsansprüche gilt, ist im Wortlaut des neuen Gesetzes nicht vorhanden. Sie wird nur in der Begründung genannt, doch Begründungen der Gesetze sind für Gerichte keinesfalls bindend und daher bestenfalls eingeschränkt relevant. So beurteilt auch Landesrichter Reto Mantz die beschlossene Änderung kritisch. Er bemängelt ebenfalls, dass eine klare und deutliche Formulierung im Gesetzestext fehlt.
Das Ziel, durch die Novellierung des Telemediengesetzes endlich Rechtssicherheit für den Betrieb offener WLAN Netze zu erreichen, ist damit vorerst nicht erreicht. Erst wenn die eigentliche Abschaffung der Störerhaftung im Gesetzestext steht, können Reseller ihren Kunden guten Gewissens dazu raten, selbst ein offenes Drahtlosnetz zu betreiben.