Seit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes 2018 hat die Datenschutzbehörde DSGVO-Bußgelder in Höhe von 69 Millionen Euro erlassen – und landet im europäischen Vergleich, direkt nach Italien, auf Rang 2. Darauf machen die IT-Sicherheitsexperten der PSW Group aufmerksam.
„Ganz offensichtlich läuft auch drei Jahre nach Einführung der DSGVO noch längst nicht alles datenschutzkonform in deutschen Unternehmen“, schätzt Geschäftsführerin Patrycja Schrenk.
Vor allem seit 2020 stiegen Strafen und Sanktionen empfindlich – sowohl in ihrer Anzahl, als auch in der Höhe der verhängten Bußgelder. So wurden, nach Informationen des Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes, 2019 noch 187 Verstöße gezählt, 2020 hingegen 301. Längst sind nicht nur Großkonzerne wie H&M, Google, oder jüngst: Amazon, betroffen. Das Gros der im drei- bis fünfstelligen Bereich liegenden DSGVO-Sanktionen im Jahr 2020 wurde gegen kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine und Soloselbstständige verhängt.
„Die DSGVO wurde geschaffen, um Datenkraken das Handwerk zu legen. Doch sie gilt auch für Kleinstunternehmen, kleine und mittelständische Betriebe. Und gerade in dieser Unternehmensgröße kann ein DSGVO-Bußgeld schnell existenzbedrohend werden“, mahnt Schrenk zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes. Eine DSGVO-Strafe kann für einen Mittelständler schnell existenzvernichtend werden.
Es gibt unzählige Gründe, die zu DSGVO-Bußgeldern führen können. Darunter befinden sich einige klassische Fallstricke, wie Schrenk fortführt: „Beispielsweise setzt die Unternehmens-Website Cookies, in die Nutzende nicht eingewilligt haben. Oder die Datenschutzerklärung auf der Website ist fehlerhaft oder fehlt ganz. Verpassen Unternehmen, in denen mindestens 20 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, kann auch das ein DSGVO-Bußgeld nach sich ziehen.“ Auch jedem Auskunftsersuch muss die notwendige Beachtung geschenkt werden, sollen keine Sanktionen der Aufsichtsbehörden drohen, denn Artikel 15 der DSGVO gibt Betroffenen das Recht, über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu verlangen. Unternehmen müssen diesem Auskunftsersuch binnen eines Monats nachkommen.