Rechtsanwalt übt scharfe Kritik

»Pokemon Go – nach deutschem Datenschutzrecht unspielbar«

20. Juli 2016, 16:44 Uhr | Andrea Fellmeth-Schlesinger

Kaum ein Handy-Spiel begeistert derzeit die Massen so sehr wie Pokemon Go. Der fehlende Datenschutz scheint den meisten Usern dabei völlig schnuppe.

Weltweit stapfen Millionen Menschen mit ihrem Handy durch die Gegend und landen nicht selten in skurrilen Situationen: In der Lüneburger Heide ist eine Gruppe Pokemon-Spieler in eine Schießübung der Bundeswehr mit echter Munition geraten, nachdem sie zuvor mehrere Absperrungen überstiegen hatte. Eine Spielerin in den USA hatte auf der Suche nach Pokemons eine Leiche gefunden.

Wie bei vielen anderen Apps lassen die Nutzer dabei den Datenschutz völlig außer Acht. Ein Jurist des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat sich die Mühe gemacht, die Datenschutzhinweise der Pokemon-App komplett durchzuschauen – was vermutlich die wenigsten Spieler getan haben. Das Ergebnis überrascht kaum: Das Spiel ist nach deutschem Datenschutzrecht unspielbar. Seine Kritikpunkte im einzelnen sind hier zusammengefasst.

Datenweitergabe

Der Spieler muss echte Daten angeben, das heißt Anonymität ist von Anbieterseite nicht gewollt. In den USA wird das jeweilige Spielverhalten inklusive der aktuellen Geolokalisierung verarbeitet. Diese Daten sind zudem mit eindeutigen Daten über die Spieler verknüpft. Der Anbieter nimmt sich dann allerdings auch das Recht heraus, diese Daten auch für weitere, aber sehr vage bezeichnete Zwecke auszuwerten und sogar auch an Dritte weiterzuleiten. Zwar behauptet der Anbieter, dass er dabei den Personenbezug entfernen würde, allerdings herrscht in den USA ein anderes Verständnis von Personenbezug vor. Es fehlt letztlich die notwendige Transparenz, was wo mit welchen Daten konkret passiert.

Regelung zur Weitergabe an Dritte

Auch die Regelung zur Weitergabe an Dritte passt nicht mit dem EU-weiten bzw. deutschen Datenschutzniveau zusammen. So heißt es unter anderem: »Wir arbeiten mit der Regierung, mit Strafverfolgungsbehörden oder privaten Beteiligten zusammen, um das Gesetz durchzusetzen und einzuhalten. Wir könnten jegliche Informationen über Sie (oder über das von Ihnen ermächtigte Kind), die sich in unserem Besitz oder Kontrollbereich befinden, an Regierungen oder Strafverfolgungsbehörden oder private Beteiligte offenlegen, wenn wir es nach unserem eigenen Ermessen für notwendig und angemessen erachten: (a) um auf Ansprüche, Gerichtsprozesse (einschließlich Vorladungen) zu reagieren; (b) um unser Eigentum, unsere Rechte und unsere Sicherheit, sowie das Eigentum, die Rechte und die Sicherheit von Dritten oder der allgemeinen Öffentlichkeit zu schützen; und (c ) um jegliche Aktivität, die wir als illegal, unethisch oder rechtlich anfechtbar erachten, aufzudecken und zu stoppen.«

Die Klausel enthält unklare Rechtsbegriffe, zum Beispiel »unethisch« oder »nach eigenem Ermessen«, außerdem behält man sich auch das Recht vor, die Daten an die »Regierung« oder an Dritte herauszugeben – und eben nicht nur berechtigterweise an Strafverfolgungsbehörden.


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  2. »AGB sind auch nicht besser«

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