Rechtsanwalt übt scharfe Kritik

»Pokemon Go – nach deutschem Datenschutzrecht unspielbar«

20. Juli 2016, 16:44 Uhr | Andrea Fellmeth-Schlesinger

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

»AGB sind auch nicht besser«

»AGB sind auch nicht besser«

Auch die Nutzungsbedingungen sind nicht besser. Hier lässt sich der Anbieter auch umfassende Rechte einräumen, wie das beispielsweise Amazon bereits macht. Auch hierzu wurden diese AGB-Klauseln bereits von Gerichten für unwirksam erklärt.

Deftig wird es bei der Gerichtsstandsklausel beziehungsweise einem doch recht überraschenden Ausschluss für den Rechtsweg:

»Wenn Sie Niantic keine Schiedsverfahrens-Verzichtserklärung innerhalb der 30-Tagesfrist zukommen lassen, wird davon ausgegangen, dass Sie wissentlich und vorsätzlich von Ihrem Recht, jede Unstimmigkeit vor Gericht klären zu lassen, zurückgetreten sind…«
So eine Klausel ist nach deutschem Recht unwirksam, meint Thomas Waetke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Die ersten Verbraucherschützer sind bereits dabei, gerichtlich gegegen den Anbieter vorzugehen.


  1. »Pokemon Go – nach deutschem Datenschutzrecht unspielbar«
  2. »AGB sind auch nicht besser«

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+