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BGH sieht Haftungspflicht für Ebay-Kontoinhaber bei Missbrauch

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs können Inhaber von Ebay-Konten auch dann haftbar gemacht werden, wenn Dritte dieses Konto ohne ihr Wissen für illegale Zwecke missbrauchen.

Autor:Redaktion connect-professional • 24.3.2009 • ca. 0:55 Min

Auch bei Ebay-Konten gilt: Unwissen schützt nicht vor Strafe

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt entscheiden, das Inhaber eines Ebay-Kontos für einen Missbrauch haften müssen, den Dritte über dieses Konto begehen. Mit ihrem Urteil (Az.: I ZR 114/06) heben die Richter ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aus, das ebenso wie zuvor das Landgericht Frankfurt eine Haftung des Konto-Inhabers verneint hatte, da dieser von dem eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe.

In dem konkreten Fall hatte die Ehefrau des Beklagten ohne dessen Wissen ein Halsband angeboten und dieses mit dem Begriff Cartier Art beschrieben. Durch die Verwendung dieses Markenbegriffs sah sich das Unternehmen Cartier in den Markenrechten verletzt und beanstandete zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach den Niederlagen in den beiden ersten Instanzen wird die Sache nach dem Urteil des BGH nun an das OLG Frankfurt zurückverwiesen, wo nun eine neue Verhandlung stattfinden muss.

Die Richter am Bundesgerichtshof argumentierten, dass der Konto-Inhaber zwar mangels Vorsatzes nicht als Teilnehmer oder Mittäter haften könne, sehr wohl jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie des Wettbewerbsverstoßes gegeben sei, da er keine hinreichende Maßnahmen getroffen habe, um sein Konto vor dem Missbrauch durch seine Ehefrau zu schützen. Solange ein Konto-Inhaber keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen für die Zugangsdaten treffe, müsse er sich so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte.