Gericht bestätigt einstweilige Verfügung von Brother gegen Pelikan
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt zwei einstweilige Verfügungen gegen den Alternativhersteller von Druckerpatronen Pelikan. Die Verfügungen beziehen sich auf einzelne Tintenkartuschenmodelle, die zu Brothergeräten kompatibel sind.
Durch eine Entscheidung vom 28. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 auf Berufung der Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG und German Hardcopy AG zugunsten von Druckerhersteller Brother bestätigt.
In einem damit zusammenhängenden weiteren Verfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine dritte einstweilige Verfügung erlassen und damit eine zuvor ablehnende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Alle drei einstweiligen Verfügungen beziehen sich auf einzelne Tintenkartuschenmodelle, die zu Brothergeräten kompatibel sind. Brother vertrat die Auffassung, dass diese kompatiblen Patronen Gebrauchsmuster verletzten, die Brother an bestimmten Kartuschentechnologien besitzt.
Während die Verfügungsverfahren mit diesen Entscheidungen abgeschlossen sind, steht die eigentliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Produkte im Hauptsachverfahren noch aus. In zwei der drei Fälle wurden solche Hauptsacheverfahren bereits eröffnet.