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Engere Auslegung des Telekommunikationsgeheimnisses

Private E-Mails sind nicht grundsätzlich tabu für den Arbeitgeber

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat eine Klage abwiesen, in der sich ein Unternehmen gegen die Herausgabe von teilweise privaten E-Mails gewehrt hat. Die Firma berief sich auf das Telekommunikationsgeheimnis. Für das Gericht gilt dies nicht für bereits archivierte E-Mails.

Autor:Werner Veith • 12.12.2008 • ca. 0:45 Min

Inhalt
  1. Private E-Mails sind nicht grundsätzlich tabu für den Arbeitgeber
  2. Private E-Mails sind nicht grundsätzlich tabu für den Arbeitgeber (Fortsetzung)

Unternehmen verbieten ihren Mitarbeitern die private Nutzung von E-Mails am Arbeitsplatz. Der Grund liegt darin, dass sie nicht mit Telekommunikationsgeheimnis in Konflikt kommen. Sie wollen nicht in Schwierigkeiten kommen, wenn es etwa behördliche Forderungen zu Herausgabe von E-Mails kommt.

Nun hat ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gezeigt, dass diese restriktive Handhabung wohl nicht notwendig ist. Hier entschied das Gericht, dass vom Telekommunikationsgeheimnis nur die laufende Kommunikation geschützt ist. Es ist daher nur verboten, E-Mails abzufangen und mitzulesen. Liegt die E-Mail erst einmal auf einem Rechner, ist sie in dem selben Rahmen geschützt wie alle anderen Daten dort auch.


Niko Härting ist Gründungsmitglied der Kanzlei Härting und betreut dort
unter anderem den Fachbereich »Internet und IT«.

Niko Härting, Anwalt bei der Kanzlei Härting erklärt, warum Unternehmen zu der Auffassung kommen, dass nur ein Verbot von privaten E-Mails sie vor einem Konflikt dem Telekommunikationsgesetz bewahrt: »Der Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern den privaten E-Mail-Verkehr ermöglicht, wird dadurch zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und unterfällt dem Fernmeldegeheimnis. Dies ist zwar gesetzlich nirgendwo klar geregelt, entspricht jedoch der Auffassung fast aller Telekommunikationsrechtsexperten.«