Im Rechtsstreit um den Abschuss einer Drohne über einem privaten Grundstück hat ein sächsischer Richter jetzt den Schützen freigesprochen. Damit muss er dem Piloten sein Fluggerät nicht ersetzen und auch keine weiteren Konsequenzen fürchten.
Rund 500.000 Drohnen gibt es nach einer Analyse des Verbands unbemannte Luftfahrt (VUL) inzwischen in Deutschland, ein Großteil von ihnen befindet sich in privatem Besitz. Nicht nur für den Flugverkehr werden sie mit der wachsenden immer öfter zu einem echten Problem. Da die meisten der kleinen wendigen Fluggeräte auch mit einer Kamera ausgestattet sind, fühlen sich von Überflügen zunehmend auch Bürger in ihrer Privatsphäre gestört und Unternehmen bangen um Geschäftsgeheimnisse. Doch was kann und darf man dagegen tun? Dazu hat das Amtsgericht in Riesa jetzt ein erstes Urteil gefällt, das den Betroffenen weitreichende Schutzrechte inklusive dem Griff zu rabiaten Abwehrmethoden zuspricht und den Drohnenpiloten damit nicht sonderlich schmecken wird.
Konkret ging es in dem Fall um einen Bürger der sächsischen Stadt, der eine über seinem Garten schwebende Drohne kurzerhand mit seinem Luftgewehr abgeschossen hatte, da er den Eindruck hatte, diese würde seine zwei Töchter filmen. Der Besitzer des Fluggeräts, ein Nachbar, hatte ihn daraufhin auf Schadenersatz verklagt und wollte 1.500 Euro für sein zerstörtes Fluggerät erstattet haben. Diesem Anliegen erteilte der Richter jedoch eine erstaunlich klare Abfuhr. Dabei berief er sich, den Argumenten der Verteidigung folgend, auf den sogenannten »Selbsthilfe«-Paragraphen § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Darin heißt es »Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder (…) handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.«
Aus Sicht des Richters greift dieser Paragraph im Fall von mit Kameras bestückten Drohnen, bei denen man ein Ausspähen der Privatsphäre befürchtet, in vielen Fällen. Denn würde man erst die Polizei zu Hilfe rufen, um die Drohne und eventuell darauf gespeicherte Bilder zu sichern und den Besitzer ausfindig zu machen, wäre das Fluggerät bis zum Eintreffen der Beamten höchstwahrscheinlich schon wieder abgeflogen. Deshalb sei auch ein Abschuss oder eine anderweitige Zerstörung sowie ein Einfangen der Drohne ein probates Mittel, um die möglicherweise darauf gespeicherten Bilder für eine spätere Übergabe an die Behörden zu sichern. Ob der Drohnenpilot das Urteil akzeptiert oder in Berufung vor das Landgericht Dresden geht, ist bisher nicht bekannt.