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Abmahnungen gegen Online-Shops gehen munter weiter

Abmahnungen gegen Online-Shops gehen munter weiter: Rechtlich anfechtbare AGBs, fehlerhafte Preisangaben, Werbung für Spiele mit FSK-18-Freigabe: solche Fehler nutzen Online-Händler immer wieder, um Wettbewerber abzumahnen. Nicht immer geht es hierbei um Recht und Ordnung, sondern um Abzocke. CRN hilft betroffenen Händlern.

Autor:Martin Fryba • 27.6.2006 • ca. 1:00 Min

Erst vor kurzem hat Distributor Ingram Micro seine Kunden, in erster Linie Reseller von Computerspielen, davor gewarnt, Produkte mit FSK-18-Freigaben zu bewerben. Für einen Online-Shop aus Düsseldorf kam dieser Hinweis zu spät. Die Rheinländer verkaufen nur gelegentlich Spiele, dabei rutschte wohl ein Produkt durch, das nicht für Jugendliche unter 18 Jahren geeignet ist und nicht beworben werden darf. Prompt kassierte der Händler eine Abmahnung. Bei dieser Gelegenheit forstete der Anwalt des Wettbewerbers auch gleich noch die AGBs des gerügten Händlers durch und fand einen weiteren Kritikpunkt. Die Kostennote fiel entsprechend saftig aus.

Dabei beschäftigt die betroffenen Händler natürlich die Frage, ob es sich bei den teuren Rügen des Wettbewerbs nicht um Massenabmahnungen handelt, die gesetzlich nicht erlaubt sind. CRN erhält in letzter Zeit sehr viele Hinweise von Betroffenen mit der Bitte um Hilfe. Unser Anwalt rät in jedem Fall, die zuständige IHK einzuschalten, um im ersten Schritt abzuklären, ob es weitere Betroffene gibt. Im Einzelfall kann CRN natürlich nicht helfen, doch ganz ohne Service wollen wir Betroffene nicht lassen. Schreiben Sie uns eine E-Mail , mit ihren Angaben und welcher Anwalt Sie im Namen welchen Wettbewerbers abgemahnt hat. Wir sammeln die Angaben und stellen den Kontakt zu Betroffenen her, die vom selben Abmahner angegangen werden.

In einem anderen Fall konnte CRN bereits drei Online-Händler zusammenbringen, deren Anwälte gegen einen abmahnenden Wettbewerber gemeinsam zum Gegenschlag ausholen.