In einem Urteil bestätigte der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Praxis von Ebay, Händlern bei Fehlverhalten fristlos zu kündigen. In dem vorliegenden Fall hatte ein Anbieter Auktionsergebnisse beeinflusst.
Seit Anfang 2007 weht ein schärferer Wind für Händler, die über Ebay ihre Waren anbieten. Halten sie die für gewerbliche Anbieter verschärften Regeln nicht ein, sperrt der Internet-Marktplatz die Konten und kündigt fristlos. Außerdem hat Ebay eine Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die es ihr erlaubt, ohne Begründung Händlern fristgerecht zu kündigen. Beide Vorgehensweisen hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Rahmen eines konkreten Falls überprüft. Hierbei hatte ein Händler Auktionen über einen Mitarbeiter beeinflusst. War die Auktion ohne Erfolg, wurde diese rückgängig gemacht, um die Ebay-Gebühren zu sparen. Daraufhin kündigte Ebay fristlos und sperrte alle Konten. Außerdem sprach es im Fall einer Unwirksamkeit eine fristgerechte Kündigung aus. Beides ist rechtens, wie das OLG am 17. Juni 2009 entschied und nun die Urteilsbegründung schriftlich vorgelegt hat.
Nach dem OLG stellt eine versuchte oder abgeschlossene Beeinflussung einen schweren Vertragsverstoß des Händlers gegenüber dem Auktionshaus dar. Dies rechtfertigt auch das harte Vorgehen von Ebay gegenüber dem gewerblichen Anbieter. Dieser konnte sich auch nicht mit der Begründung aus der Schlinge ziehen, dass ein Mitarbeiter für die Beeinflussung verantwortlich gewesen sei. Gebe ein Verkäufer die Zugangsdaten an einen Mitarbeiter weiter, so hafte er auch für dessen Verhalten, so das OLG.
Weiter hält der Kartellsenat die Klausel in den AGBs von Ebay für rechtens, dass diese eine fristgerechte Kündigung ohne Begründung aussprechen kann. Das OLG sieht bei dem Internet-Marktplatz keine marktbeherrschende Stellung. Deshalb könne es diese auch nicht über einen solchen Passus missbrauchen.