Europäischer Gerichtshof winkt Vorratsdatenspeicherung durch
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag (10. Februar) die Klage der Republik Irland bezüglich der Vorratsdatenspeicherung abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtshofs sei die Richtlinie auf der Grundlage des EG-Vertrages erlassen worden. Damit wurde die Richtlinie bestätigt und kann nun in den Mitgliedsländern umgesetzt werden.

Die Klage hatte sich allerdings alleine auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezogen, nicht auf eine mögliche Verletzung der Grundrechte, stellt der EuGH klar. Dieser Punkt wird von Gegnern der Vorratsdatenspeicherung scharf kritisiert. »Ich sehe darin ein klares Fehlurteil«, sagt Lukas Feiler, Vizedirektor des Europäisches Zentrums für E-Commerce und Internetrecht E-Center.
»Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft«, erklärt dagegen der EuGH. Mit Fragen des Datenschutzes sowie inhaltlichen Aspekten befassten sich die Luxemburger Richter nicht.
Bei der Vorratsdatenspeicherung werden die Daten von Telefon- und Handygesprächen, E-Mails, Telefonaten über das Internet sowie Information über das Surfen im Internet sechs Monate lang gespeichert. Datenschützer monieren, dass dadurch massiv in die Privatsphäre des Bürgers eingegriffen wird.
Die Frage, inwieweit die Vorratsdatenspeicherung einen Eingriff in Grundrechte darstellt, wird der EuGH noch zu klären haben. Vorerst sind die Mitgliedsstaaten jedoch zur Umsetzung verpflichtet. In Deutschland ist die Weitergabe der erhobenen Daten an die Behörden nur bei schweren Straftaten zulässig.
Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache steht allerdings noch aus. Sie wird für dieses Jahr erwartet.