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Impressumspflicht auf Websites

Seit dem 1. März 2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG), dass das Teledienstegesetz (TDG) ablöst. Noch ist nicht genau geklärt, welche Internetseiten der Impressumspflicht des neuen TMG unterliegen. Gehen Sie lieber auf Nummer Sicher.

Autor:Martin Fryba • 24.4.2007 • ca. 0:45 Min

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Ebenso wie das TDG in § 6 enthält auch das ab dem 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) wieder eine allgemeine Informationsverpflichtung. Für diese Pflichtangaben hat sich der Begriff Impressumspflicht im Zusammenhang mit Internetseiten mittlerweile durchgesetzt. Die Impressumspflicht ist jetzt in § 5 TMG geregelt. Welche Internetseiten der Impressumspflicht des neuen TMG unterliegen, ist noch nicht genau geklärt. Im Unterschied zum alten TDG müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes jetzt nur noch Websites über ein Impressum verfügen, die geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden beziehungsweise derartige Leistungen beinhalten, so beispielsweise Onlineshops.

Wörtlich heißt es: »Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten« (§ 5 Abs.1 Satz 1 TMG). Demnach würden nur noch Websites einer Impressumspflicht unterliegen, die kostenpflichtige Onlineangebote bereitstellen würden. Eine solch wörtliche und enge Auslegung des Gesetzes dürfte aber vom Gesetzgeber nicht gemeint sein.

Wie Sie sich vor unliebsamen Überraschungen schützen können, verrät ihnen eine Checkliste, die zum Download im CRN Business-Portal (Schlagwort »Impressumspflicht«) steht.