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Enge Grenzen durch Telekommunikationsgesetz

IP-Adresse taugt nur selten als Beweismittel

Wurde eine IP rechtswidrig gespeichert, darf sie nicht als Beweis verwertet werden - selbst wenn dadurch ein Gesetzverstoß geahndet werden könnte. Dafür sorgen die strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Speicherung von IP-Adressen.

Autor:Werner Veith • 8.6.2009 • ca. 1:00 Min

Ohne eine Speicherung der IP-Adresse durch den Provider auch nach der Kommunikation, lässt dieser später kein Name zuordnen.

Über die IP-Adresse versuchen Geschädigte, von Internetprovidern Name und Anschrift der (vermeintlichen) Schädiger zu ermitteln, um dann gegen diese vorgehen zu können. Diesem Vorgehen hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jüngst Grenzen gesetzt (Az. 4 U 86/07). Dabei schränkte es die Möglichkeiten ein, gespeicherte IP-Adressen zu verwerten. Hintergrund ist dabei, dass das TKG (Telekommunikationsgesetz) der Speicherung der IP-Adresse enge datenschutzrechtliche Grenzen setzt. Es ist jedoch entscheidend, dass der Internetprovider dies nach dem eigentlichen Telekommunikationsvorgang tut. Andernfalls lässt sich dem Nutzer der IP-Adresse kein Name zuordnen.

In dem zu entscheidenden Fall lagen die gesetzlichen Vorgaben für die Speicherung der IP-Adresse nicht vor. Bei diesem standen sich zwei Onlineanzeigenhändler gegenüber. Der Kläger warf seinem Konkurrenten wettbewerbswidriges Verhalten durch Versendung von E-Mails an seine Kunden vor.

Die Weitergabe der vom Internetprovider unzulässig gespeicherten IP-Nummer an den Kläger führte nach Auffassung des Gerichts zu einem Beweisverwertungsverbot. So konnte der Kläger mangels Verwertbarkeit der über die IP-Nummer ermittelten Daten nicht beweisen, dass die E-Mails vom Beklagten stammten. Seine Klage wurde abgewiesen.

Sofern die Entscheidung auch vor dem BGH (Bundesgerichtshof) Bestand haben sollte, könnte dies erhebliche Konsequenzen für Geschädigte haben, deren Rechte von anderen über das Internet beeinträchtigt werden. Der effiziente Weg über die IP-Nummer die Person des Schädigers zu ermitteln, wären ihnen dann versperrt.

Dr. Antje Zimmerlich, DLA Piper UK LLP, München

Mit freundlicher Genehmigung von Computer Reseller News