Zum Inhalt springen
Gerichtsurteil zu Versandfristen für Onlinehändler

Fazit

Autor:Matthias Hell • 3.8.2010 • ca. 0:40 Min

Das OLG Hamm greift auf, was vom BGH bereits 2005 entschieden wurde: Ein kommentarloses Internetangebot bedeutet für den Verbraucher "unverzüglich versandfertig". Ist dies tatsächlich nicht der Fall, handelt der anbietende Händler irreführend und kann von der Konkurrenz abgemahnt werden.

Das OLG präzisiert jedoch noch: Auch bei Angabe einer Lieferfrist handelt es sich um irreführende Werbung, wenn die Lieferbarkeit überhaupt fraglich ist, also grundsätzlich keine Lieferungsmöglichkeit besteht. Denn die Angabe einer solchen Frist bedeutet für den Kunden, dass grundsätzlich eine Lieferungsmöglichkeit besteht.

Schließlich stellt das OLG auch klar, dass die Lieferfristangabe in der Auftragsbestätigung zu spät erfolgt, da der Kunde dann bereits bestellt hat und damit schon irregeführt wurde.

Daher gilt: Lieferzeiten immer korrekt und vor Vertragsschluss ausweisen.

Hinweis für die praktische Umsetzung: Angaben zur Lieferzeit können nach dem genannten BGH-Urteil auch durch einen Link erreichbar sein, müssen also nicht zwangsläufig auf der Hauptangebotsseite stehen.

Der Autor: Sebastian Segmiller ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei München.