Microsoft nimmt Stellung zum Handel mit Gebraucht-Software. Der Software-Riese äußerte sich heute in einer Stellungnahme zum vieldiskutierten Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen. Für Microsoft werden verschiedene Angebote oft fälschlicherweise unter dem Begriff »Used Software« zusammengefasst. Das Unternehmen gibt zudem eine Einschätzung zur rechtlichen Lage ab.
Microsoft nimmt Stellung zum aktuell heiß diskutierten Handel mit gebrauchter Software. Das Unternehmen versteht unter dem oft falsch oder irreführend eingesetzten Begriff »Used Software« eine Vielzahl unterschiedlichster Angebote. Bislang verstand Microsoft darunter vor allem den Verkauf von Softwarepaketen - wie Retail-, System Builder- und OEM-Versionen. Neuerdings werde unter diesem Begriff aber auch die Übertragung von Softwarelizenzen - beispielsweise im Rahmen eines Microsoft-Volumenlizenzvertrags verstanden. Einige Anbieter behaupten, dass die Übertragung von Softwarelizenzen ohne weiteres erlaubt sei. Sie berufen sich dabei insbesondere auf die so genannte OEM-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2000 (Az. I ZR 244/97 vom 06. Juli 2000). Allerdings betraf diese Entscheidung laut Microsoft einen anderen Sachverhalt und begründet keineswegs eine generelle Übertragbarkeit von Softwarelizenzen.
Inwieweit Software vom bisherigen Nutzer auf einen neuen Nutzer übertragen werden darf (gegebenenfalls auch durch Zwischenschalten eines Händlers), hängt von den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ab. Nach Auffassung von Microsoft ist zwischen Softwarepaketen und Volumenlizenzen zu unterscheiden. Bei Softwarepaketen erhält der Nutzer ein vollständiges Softwareprodukt, meistens einen Datenträger mit der Software, das in der Regel nur auf einem PC genutzt werden darf. Bei Volumenlizenzen bekommt der Nutzer durch den Lizenzvertrag das Recht, eine, eventuell auch schon vorhandene, Programmversion auf mehreren PCs zu nutzen. Bei den Softwarepaketen wird ein Datenträger übergeben, der das Nutzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen und zusammen mit den weiteren Lizenzbestimmungen transportiert. Bei den Volumenlizenzen begründet dagegen der Lizenzvertrag ein Recht zur Vervielfältigung. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil § 69c Nr. 3 Satz 2 Urhebergesetz (UrhG) bestimmt, dass sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers in Bezug auf das mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachte Werkstück, also den Datenträger mit der Software, »erschöpft«, es also endet. Die Weitergabe dieses Datenträgers ist damit zulässig, sofern es keine anders lautende vertragliche Bestimmung gibt. Durch die Volumenlizenzverträge wird ein vertragliches Vervielfältigungsrecht, das heißt insbesondere für das Installieren, begründet, aber kein Verbreitungsrecht, welches sich erschöpfen könnte. Die insoweit mitgelieferten Datenträger sind Vervielfältigungsvorlagen, die aber nicht weiter verbreitet werden dürfen. Um es auf den Punkt zu bringen: Das Verbreitungsrecht an einem Softwarepaket kann sich erschöpfen, nicht aber ein vertraglich eingeräumtes Vervielfältigungsrecht.
Bei Softwarepaketen kann demnach die Übertragung von einem Nutzer auf einen neuen Nutzer zulässig sein. Für Microsoft ist sie aber nur zulässig, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Softwareversionen für nicht-deutschsprachige System Builder- und Original Equipment Manufacturer's- (OEM) sowie ältere deutschsprachige System Builder- und OEM-Versionen enthalten beispielsweise eine die Übertragung einschränkende Regelung. Danach darf die Software zwar übertragen werden, aber nur zusammen mit der dazugehörenden Hardware. Unabhängig davon muss immer sichergestellt sein, dass die auf dem Rechner des ursprünglichen Nutzers vorhandene Kopie der Software oder weitere Kopien auf anderen Datenträgern gelöscht werden. Andernfalls kann der neue Nutzer keine legal nutzbare Software erwerben, denn es würde sich dann um eine unerlaubte Vervielfältigung handeln. Außerdem müssen nach den Lizenzbedingungen alle Bestandteile des Originalprodukts übertragen werden, das heißt jedenfalls Datenträger, EULA, Echtheitszertifikat (COA), Handbuch und Verpackung.
Bei Volumenlizenzen verhält es sich anders: Dem Nutzer wird vertraglich ein Recht zur Vervielfältigung der Software eingeräumt. Da dieses Vervielfältigungsrecht nicht an einen bestimmten Datenträger gebunden ist, kann es sich nicht erschöpfen. Wie bei jedem anderen Vertrag bedarf die Übertragung der Rechte und Pflichten daher den gesetzlichen Vorschriften entsprechend der Zustimmung des Vertragspartners, also zum Beispiel der von Microsoft. Die Microsoft Select-, Enterprise- und bestimmte Open-Verträge regeln im Einklang hiermit, dass Microsoft der Übertragung der eingeräumten Lizenzen an Dritte zustimmen muss. Bei Open-License-Verträgen können nur sämtliche Lizenzen und Software Assurance einheitlich übertragen werden. Bei allen Volumenlizenzverträgen dürfen Desktop-Betriebssysteme nur zusammen mit der zugrunde liegenden Betriebssystemlizenz und dem Computersystem übertragen werden, auf dem sie zuerst installiert waren. Darüber hinaus gibt es noch weitere vertragliche Beschränkungen. Die Zustimmung ist Voraussetzung für eine wirksame Übertragung. Sie ist nicht bloße Vertragspflicht des bisherigen Nutzers gegenüber Microsoft. Ein Dritter, der nicht Partei eines Volumenlizenzvertrages ist, kann daher nicht ohne Zustimmung von Microsoft die lizenzierte Software nutzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Software-Hersteller keine pauschale Zustimmung zu einer solchen Übertragung erteilt hat.
Die Übertragung von Lizenzen ist also nicht generell rechtswidrig. Sie wird jedoch durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen eingeschränkt. Dies gilt gerade bei Volumenlizenzen, die derzeit laut Microsoft am häufigsten angeboten werden. Wenn die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt wird, wäre die Übertragung demnach rechtswidrig und unwirksam. Der bisherige Nutzer kann für eine unwirksame Übertragung vom Rechtsinhaber wie vom neuen Nutzer haftbar gemacht werden. Haftbar ist auch der neue Nutzer, selbst wenn er nichts von der Unwirksamkeit der Übertragung wusste. Darüber hinaus hat er bei einer unwirksamen Übertragung für Lizenzen bezahlt, die er nicht nutzen darf. Microsoft gibt abschließend den Rat, vor der Übertragung oder dem Erwerb solcher Lizenzen genau die Voraussetzungen und Grenzen prüfen.