Zum Inhalt springen
Urteil stärkt Verbraucherrechte

INFO

Autor:Redaktion connect-professional • 30.11.2007 • ca. 2:10 Min

Einnahmequelle Versandkosten An dieser Stelle wird es dann aber auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gefährlich: Weil der Kunde bei einer pauschalen Angabe bezüglich des Versandes z. B. mit »versicherter Versand, 19 Euro« in keinerWeise mehr überblicken kann, in welchem Umfang nun die Versandkosten auf die für ihn unnötige Versicherung entfallen, schloss sich das Gericht der Ansicht einesWettbewerbers des abgemahnten Händlers an, der seinem Konkurrenten nach Ansicht der Richter zu Recht vorwarf, über diesen Umweg versteckte Preisbestandteile untergebracht zu haben. Im Ergebnis nahm das Gericht einen Verstoß nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG wegen Verschleierung von Preisbestandteilen an, die zu einer Irreführung von Verbrauchern führe, wobei der Maßstab der Irreführung auch nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV zu bestimmen ist. Das Gericht stützte seine Entscheidung außerdem auch darauf, dass mit der unkommentierten Angabe »versicherter Versand « die Bestimmungen der Preisangabeverordnung nicht eingehalten seien, was auch einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

Tatsächlich ist es eine bei Ebay-Händlern verbreitet zu beobachtende Praxis, dass über die Versandkosten noch zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet werden sollen, z. B. etwa weil die Händler mit den Versandunternehmen günstigere Konditionen ausgehandelt haben, als der Kunde annimmt. Wenn diese Einnahmen dann noch mit einem »Produkt« (= Versandversicherung) einhergehen, was der Kunde gar nicht benötigt, sollte darauf geachtet werden, dass die Kosten von Versicherung und eigentlichem Versand in jedem Fall ganz deutlich aufgegliedert werden. Besser wäre es freilich, auf die Nennung einer potenziell gefährlichen Versandart ganz zu verzichten und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eher unverfängliche Versandarten anzugeben. Sicherlich nicht sinnvoll wäre es dagegen, als Verkäufer auf die Versicherung ganz zu verzichten, da dies bei Verlust von wertvollen Waren schnell recht teuer werden kann – problematisch ist es allerdings, wenn nicht versicherbare Waren wie z.B. Goldmünzen etc. versendet werden. Die Versicherungen beinhalten zudem auch regelmäßig als Nebeneffekt die Möglichkeit für den Versender, den Weg des Paketes bis zum Kunden genau zu verfolgen, so dass auch der wahrheitswidrige Einwand eines betrügerischen Kunden, die Sendung gar nicht erhalten zu haben, mit dieser Verfolgungsfunktion wirksam begegnet werden kann. Die Entscheidung des Gerichtes war also nicht überraschend, überraschend war eher, dass es angesichts der in jüngster Zeit wieder zu beobachtenden Massen-Abmahnwellen relativ lange dauerte, bis diese bei Ebay-Händlern sehr verbreitete Praxis erstmals abgemahnt und zum Gegenstand einer einstweiligen Verfügung wurde.

Wer also keine Lust darauf hat, Opfer der nächsten Abmahnwelle zu werden und wegen der Angabe »versichertem Versand« bei Ebay abgemahnt zu werden, sollte hier schnellstens reagieren und seinen Auftritt entsprechend anpassen; auch ist zu beachten, dass diese Rechtsprechung selbstverständlich auch in analoger Weise für sonstige Versandhandelsvarianten gilt, also z.B. auch für Online-Shops.

___________________________________

Der Autor

Friedrich Schäfer ist als Rechtsanwalt in Pirmasens tätig. Er ist Fachanwalt für Steuerrecht und hat sich in einer Reihe von Verfahren für den Schutz von Online-Händlern vor ungerechtfertigten Abmahnungen eingesetzt.

www.ra-dr-schaefer.de

__________________________________________

Rechtsanwalt Dr. Friedrich Schäfer
Exerzierplatzstraße 1, 66953 Pirmasens
Tel. 06331 148400, Fax 06331 148414