Preise von LED-Monitoren richtig auszeichnen
Wird ein PC-Monitor auch als mögliches Fernsehgerät beworben, muss in der Werbung die Energieeffizienz mit Preisen angegeben werden.

Wenn LED-Monitore sowohl am PC als auch als Fernseher eingesetzt werden können, muss in der Werbung die Energieeffizienz mit den Preisen angegeben werden. Das hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil bestätigt, wie Rolf Albrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Gewerblichen Rechtsschutz von der Kanzlei »Volke 2.0« berichtet.
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen eine große Elektronikmarktkette, die entsprechende Geräte in einer Werbeeinlage einer Tageszeitung beworben hatte. Da die Energieeffizienzklasse in diesem Fall nicht angegeben war, sah der Wettbewerbsverein einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form einer Irreführung durch Unterlassen.
Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Auffassung und sah für LED-Monitore die gemischt genutzt werden können, die Angabe der Energieeffizienz als Pflicht an. Das Gericht berief in seinem Urteil besonders auf die europäischen Vorgaben und Rechtslagen, in der keine Ausnahmeregelung für leistungsstarke Geräte vorhanden seien. Daher käme eine Unterscheidung zwischen Videomonitoren einerseits und Computermonitoren andererseits nicht in Betracht. Deshalb müsse in jeder Bewerbung solcher Geräte unter Angaben von Preisen gleichzeitig die Energieeffizienzklasse mit angegeben werden. »Dieses Urteil zeigt einmal, wie komplex die Rechtslage mittlerweile für den Handel geworden ist. Im Prinzip müssen für jedes angebotene Produkt und für jede Art der Werbung gesonderte rechtliche Prüfungen erfolgen, wie die Bewerbung erfolgen kann, um Abmahnungen zu vermeiden«, so Anwalt Albrecht.