Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass Hersteller von Tintenpatronen keine Angaben zur Füllmenge auf der Verpackung machen müssen.
Die Hersteller von Druckerpatronen müssen auf der Verpackung ihrer Produkte nicht angeben, wie viele Milliliter Tinte sich in den Patronen befinden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart entscheiden (Az.: 12 K 2568/12). Nach Ansicht des Gerichtes ist das verpackte Erzeugnis in diesem Fall nicht die Tinte. Der Verbraucher wolle hauptsächlich die Druckerpatrone als funktionsfähige Einheit erwerben, nicht die Tinte an sich sei damit das Verkaufsgut. Somit sei auch die entsprechende Angabe der Tintenfüllmenge nicht verpflichtend. Der Hersteller müsse auf der Schachtel lediglich angeben, wie viele Patronen sich in der Packung befinden. Anders sehe das jedoch bei Nachfüllsets aus. Hier handle es sich um den Verkauf von Tinte, weshalb unbedingt eine Angabe zum Volumen gemacht werden müsse, so das Gericht.
Im konkreten Fall ging es um einen unabhängigen Hersteller von Patronen, der auf seinen Verpackungen lediglich angibt, wie viele Seiten mit der Patrone laut dem Norm-Test bedruckt werden können. Per Bescheid hatte der Hersteller deshalb Mitte letzten Jahres die Auflage bekommen, das Volumen der Tintenfüllung im Sinne der Fertigpackungsverordnung künftig auf der Schachtel anzugeben. Dagegen hat er Klage eingereicht und jetzt Recht bekommen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens wurde die Möglichkeit einer Berufung eingeräumt.