Der Einsatz der beschriebenen Werkzeuge ist nur mit Zustimmung der zu überwachenden Personen beziehungsweise des Netzadministrators erlaubt. Ein Einsatz dieser Tools ohne Kenntnisnahme der überwachten Personen verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 des Grundgesetzes. Entsprechende Regelungen sind im Bundesdatenschutzgesetz festgehalten.
Darüber hinaus sind die Paragraphen 202a, 202b und 202c StgB zu beachten (Hackertool-Paragraph), welche das Vorbereiten einer Straftat mit Geld oder Freiheitsstrafe ahndet. Eine Straftat wird Vorbereitet in dem man Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, oder Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Solche Vergehen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. (§ 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.)
Die Benutzung der beschriebenen Werkzeuge wird damit nicht kriminalisiert aber das Ausspähen von Passwörtern, um beispielsweise Daten zu entwenden beziehungsweise zu kopieren ist strafbar und macht viele dieser sinnvollen Werkzeuge zu so genannten Hackertools.