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Rechtliche Grundlagen für den Handel im Internet (Teil 4 und Schluss)

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Autor:Redaktion connect-professional • 14.8.2008 • ca. 2:10 Min

Diese Informationen müssen Sie zunächst flüchtig im Web- Shop erteilen, allerdings dem Verbraucher auch in Textform zur Verfügung stellen. Weiter sind Informationen an den Verbraucher zu erteilen, wie der Vertrag im Web-Shop zustande kommt.

Tipp: Widmen Sie der Preisgestaltung im Internet besondere Aufmerksamkeit – nicht nur beim Bruttopreis. Die Preisklarheit muss sich insbesondere auf die Versandkosten beziehen. Hier hat es sich bewährt, pauschale Versandkosten in Abhängigkeit des Gesamtkaufpreises zu nehmen und in einer übersichtlichen Tabelle darzulegen. Diese Angaben über die Versandkosten sollten auf einer Extra-Seite hinterlegt werden, wobei von jeder Seite des Web-Shops aus diese Versandkostentabelle mit einem Klick aufrufbar gemacht werden sollte.

Mit den »Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr« regelt der Gesetzgeber Verpflichtungen für Web-Shops. Demnach haben Sie Ihrem Kunden – vor Abgabe von dessen Vertragserklärung – Mitteilung zu machen, dass:

•angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen sind, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung erkennen und berichtigen kann

•sowie die in § 3 BGB Infoverordnung aufgeführten Informationen vor Abgabe der Bestellung des Verbrauchers klar und verständlich mitzuteilen sind.

Dabei handelt es sich um folgende Informationen:

•über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen

•darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist – über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

•über sämtliche einschlägigen Verhaltenscodexes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Weiter sind Sie als Web-Shop- Betreiber verpflichtet, die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und dem Verbraucher die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

In § 5 TMG (Telemediengesetz) sind folgende allgemeine Informationspflichten für alle Web-Shop- Betreiber niedergelegt worden:

•der Name und die Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigungen

•Angaben über eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation einschließlich der Adresse der elektronischen Post

•soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

•das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in dem der Anbietende eingetragen ist und die entsprechende Registernummer, gegebenenfalls Angaben darüber, welcher Kammer der Dienstanbieter angehört, welche gesetzliche Berufsbezeichnung zulässig ist und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen dazu, wie diese zugänglich sind und in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG erteilt wurde, die Angabe dieser Nummer.

Streitig ist nach wie vor die Frage, ob eine Telefonnummer im Impressum erfolgen muss. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie die Telefonnummer im Impressum aufnehmen.

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Dr.Walter Felling ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht tätig. Er hat im Mai dieses Jahres ein Buch veröffentlicht zum Thema: Webshops rechtssicher einrichten und betreiben. Auf 300 Seiten (VK 38 Euro, ISBN 978-3-89655- 386-7) beschreibt der Autor die Sachlage zur Abwicklung von Internetgeschäften, Informationspflichten und Haftungsfragen.

Verlag LexisNexis GmbH, Münster

www.lexisnexis.de