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»Es gibt keine Verpflichtung für Händler«

»Es gibt keine Verpflichtung für Händler«. Muss sich der Fachhandel an der Entsorgung von Elektroaltgeräten beteiligen? CRN-Mitarbeiter Wolfgang Kühn sprach mit Otmar Frey, Vorsitzender der ZVEI-/Bitkom-Task Force Elektro- und Elektronik-Altgeräte, über den Begriff »Inverkehrbringer« und die Registrierungspflichten.

Autor:Redaktion connect-professional • 10.8.2005 • ca. 1:55 Min

»Es gibt keine Verpflichtung für Händler«

CRN: Herr Frey, beim Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird der Inverkehrbringer in die Pflicht genommen. Wer fällt darunter?

Frey: In der Pflicht sind die Hersteller sowie die Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten. Es gibt keine Verpflichtung für Händler.

CRN: Anders dürfte es aber bei IT-Fachhändlern sein, die Geräte erweitern oder Eigenmarken assemblieren?

Frey: Das hängt davon ab, ob die einzelnen Bauteile von bereits registrierten Herstellern kommen, oder ob sie nicht registrierte Teile direkt importieren beziehungsweise über Importeure einkaufen. In diesem Fall würden diese Händler in die Herstellerrolle schlüpfen. Das trifft auch zu, wenn sie als Händler direkt importieren und damit die Rolle eines Importeurs einnehmen.

CRN: Woran erkennt man ein bereits registriertes Gerät oder Bauteil?

Frey: Eindeutiges Erkennungsmerkmal ist nicht das Gerät, sondern der Zulieferer, der die Registriernummer in seinen Geschäftspapieren führen muss. Das lässt sich in den Angeboten, Lieferpapieren und spätestens in der Rechnung unzweifelhaft nachweisen. Insofern hat der Handel ein Instrument in der Hand. Natürlich kann er auch nachfragen ? was er auch tun sollte ? wie es in der Vorlieferkette aussieht.

CRN: Und wo erfährt der Händler, wer registriert ist?

Frey: Dafür steht beim Elektro-Altgeräteregister (EAR) eine Datenbank zur Verfügung. Dort kann zum Beispiel ein Händler online ermitteln, ob die Nummer zum Hersteller passt. Ist der Hersteller allerdings nicht registriert, wird der Händler zum Inverkehrbringer. Im ElektroG wird dies so formuliert: Der Vertreiber, also reine Händler, gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Das bedeutet, der Händler hat eine Prüfpflicht gegenüber dem Vorlieferanten.

CRN: Kontrollieren die Sammelstellen, ob alle abgegebenen Geräte auch registriert sind?

Frey: Die Sammelstelle hat keine Kontrollaufgabe. Abfall ist ein grobes Geschäft. Darum wird nur darauf geachtet, dass die richtigen Geräte in die richtige Tonne kommen. Da können natürlich auch nicht registrierte Geräte in die Abfalltonne geraten. Deshalb muss man die Trittbrettfahrer bereits beim »Inverkehrbringen« entlarven.

CRN: Welche Fristen sind einzuhalten?

Frey: Die Registrierungspflicht mit Stichtag 23. November 2005 und die Entsorgungspflicht mit Stichtag 24. März 2006.

CRN: Und wer bis 23. November nicht registriert ist, muss mit Sanktionen rechnen?

Frey: Richtig. Die haben am 24. November ein Problem, weil sie dann nichts in Verkehr bringen dürfen. Darum kann ich jedem derzeit am Markt aktiven Hersteller nur raten, sich so schnell wie möglich registrieren zu lassen. Auch um bei eventuell auftretenden Fehlern noch Zeit für Korrekturen zu haben.

CRN: Wo und wie kann man sich umfassend über das ElektroG informieren?

Frey: Ich kann da nur die Web-Seite www.ear-projekt.org empfehlen, mit umfangreichem Informationsmaterial und weiterführenden Hinweisen.