Änderungen bei Urheberrecht und Unternehmensteuer
Auch Anfang 2008 müssen sich Verbraucher wie Anbieter wieder auf einige gesetzliche Änderungen einstellen. Zu den wichtigsten Neuerungen für die ITK-Branche zählt die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für TK-Anbieter und das neue Urheberrecht.
Seit Jahresbeginn müssen TK-Anbieter die Verbindungsdaten aller Telefongespräche im Festnetz und im Mobilfunk für sechs Monate speichern. Neben einer Aufzeichnung der Gespräche selbst müssen auch Rufnummern, Dauer der Telefonate und die Standortdaten der Handys archiviert werden. Durch die Vorratsdatenspeicherung sollen nach Berechnungen des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) auf die Unternehmen einmalige Kosten in Höhe von 75 Millionen Euro für den Aufbau der entsprechenden Infrastruktur und laufende Kosten in zweistelliger Millionenhöhe pro Jahr zukommen. Bitkom fordert, die Anbieter für diese Leistungen zu entschädigen.
Zudem trat zum 1. Januar das neue Urheberrecht in Kraft. Ein Schwerpunkt ist die Novellierung des Abgabensystems für Aufzeichnungsgeräte und Speichermedien. So sind zukünftig alle Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, die für legale Vervielfältigungen genutzt werden. Zudem gibt der Gesetzgeber den Beteiligten, den Verwertungsgesellschaften und den Industrieverbänden, statt gesetzlich genau festgelegten Abgaben zukünftig nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischerweise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies sei durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln.
Durch die Unternehmensteuerreform sinken 2008 die Steuersätze für Unternehmen von durchschnittlich 38,6 Prozent auf 29,8 Prozent. Wie die Bitkom kritisch anmerkt, erkauft der Gesetzgeber die geringeren Steuersätze allerdings mit einer Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Dabei treffen die ITK-Industrie vor allem die Senkung der Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 150 Euro und die anteilige Hinzurechnung von Lizenzgebühren bei der Gewerbesteuer – zum Beispiel für Software.