Abmahngefahr bei Werbung mit CE-Kennzeichnung
Das Landgericht Stendal hat entschieden, dass die Werbung mit dem Zusatz »CE-geprüft« irreführend ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
In dem Fall (LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08) ging es um die Bewerbung von Arbeitshandschuhen mit dem Hinweis »CE-geprüft«. Das Gericht stellte klar, dass das CE-Zeichen kein Qualitätssiegel ist, sondern lediglich ausdrückt, dass der Hersteller die geltenden europäischen Richtlinien eingehalten hat. Insofern ist die Werbung mit diesem Kennzeichen irreführend, soweit sie mit der CE-Kennzeichnung versucht zu suggerieren, dass dadurch ein Qualitäts- oder Sicherheitsmerkmal gegeben ist.
In diesem Zusammenhang sei noch auf eine andere Problematik in Zusammenhang mit der Verwendung des CE-Zeichens hingewiesen: Das CE-Zeichen darf und muss nur bei solchen Produkten angebracht sein, bei denen es gesetzlich vorgeschrieben ist. Insofern stellt aber allein die Nennung des Zeichens bei der Artikelbeschreibung einer angebotenen Ware, bei der eine gesetzliche Pflicht zur Anbringung des Kennzeichens vorliegt, eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Dies wiederum stellt einen Unlauterkeitstatbestand im Sinne des UWG dar und kann zu einer Abmahnung führen.
Achtung: Besondere Aufmerksamkeit bezüglich dieser Abmahnfalle ist für Ebay-Händler geboten. Denn Ebay stellt beim Einstellen der Produkte auch die Möglichkeit zur Verfügung, per Click bei der Artikelbeschreibung das CE-Zeichen hinzuzufügen. Insofern kann nur angeraten werden, bei der Verwendung des CE-Kennzeichens äußerste Vorsicht walten zu lassen.
Der Autor: Felix Barth ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen das Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Medienrecht.