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Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums

Abwehr gegen Produktpiraten

Die Formulierung schreckt ab: Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs- Richtlinie. Seit Monatsbeginn ist das Wortungetüm in Kraft. Und das ist gut so. Denn dieses europaweit gültige Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt zugleich das geistige Eigentum. <i>CRN</i>-Experte, Rechtsanwalt Max-Lion Keller, hat die Novellierung zusammengefasst.

Autor:Redaktion connect-professional • 10.9.2008 • ca. 0:50 Min

Inhalt
  1. Abwehr gegen Produktpiraten
  2. Auskunftsansprüche
  3. Grenzbeschlagnahmeverordnung

Von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, gibt es seit 1. September europaweit eine weitreichende gesetzliche Änderung. Mit dem Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums wird die Richtlinie 2004/ 48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen umgesetzt: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz und Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Verbunden damit ist eine Begrenzung der Kostenerstattung bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme- Verordnung an. Was ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll zur Folge hat. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, womit eine rechtliche Lücke geschlossen wurde.

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung

Verbraucherinnen und Verbraucher können aufatmen. Hohe Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung sind künftig verboten. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs dürfen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.