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Canon-Patent zu trivial

Der Bundesgerichtshof hat eine Klage des Druckerherstellers Canon gegen den Supplies-Hersteller Pelikan wegen einer Patentrechtsverletzung zurückgewiesen. Pelikan hatte die Löschung des Patents beantragt, weil es keine Erfindung, sondern eine allgemeine logische Problemlösung sei.

Autor:Redaktion connect-professional • 10.12.2007 • ca. 0:35 Min

Der Kampf um das lukrative Folgegeschäft mit Druckerverbrauchsmaterial wird immer häufiger vor den Gerichten ausgetragen. Die Originalhersteller verweisen oft auf ihre Patente und versuchen auf dem Klageweg, die Anbieter von kompatiblen Supplies auszubremsen – häufig mit Erfolg. Dass man jedoch nicht jedes Konstruktionsmerkmal patentieren kann, hat nun der Bundesgerichtshof in einem Berufungsverfahren entschieden. Bereits 2004 hatte das Bundespatentamt das Patent DE 69417353, das eine platzsparende, T-förmige Anordnung der Tintenkammern beschreibt, für nichtig erklärt. Diese Anordnung sei keine Erfindung, sondern eine zwangsläufige Lösung, hatte Pelikan argumentiert. Gegen diese Entscheidung hatte Canon Berufung eingelegt.

Die Begründung des Urteils steht jedoch noch aus. Für Pelikan bedeutet dies allerdings nur einen kleinen Etappensieg. So stehen noch weitere Patente und die betreffenden Schadensersatzansprüche im Raum. Eine endgültige Entscheidung wird daher frühestens kommendes Jahr fallen.

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