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Das Fernabsatzrecht und seine Tücken

Im boomenden Online-Handel gibt das Fernabsatzrecht die Spielregeln vor. Das gilt insbesondere für den Verkauf an private Endverbraucher. CRN erläutert ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Warenverkaufs im Internet.

Autor:Redaktion connect-professional • 21.7.2008 • ca. 1:10 Min

E-Shop-Betreibern, die sich nicht an das Fernabsatzgesetz halten, drohen möglicherweise kostspielige Abmahnungen.
Inhalt
  1. Das Fernabsatzrecht und seine Tücken
  2. Ebay-Powerseller sind Unternehmer
  3. Hier gilt das Fernabsatzrecht nicht

Verstösse gegen das Fernabsatzrecht können teuer werden

Verstösse gegen das Fernabsatzrecht können teuer werden

Ohne ein paar grundlegende Kenntnisse zum Fernabsatzgesetz sollten Sie vom Internethandel die Finger lassen. Denn Fehler können teuer werden, zumindest aber Abmahnungen oder Regressforderungen nach sich ziehen. Darum ist es wichtig zu wissen, in welchen Fällen überhaupt die Vorschriften des Fernabsatzrechts Anwendung finden.

Maßgeblich ist hierfür die so genannte Legaldefinition des Fernabsatzvertrages in Paragraph 312 des BGB. Danach sind Fernabsatzverträge solche Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Gegenstand des Vertrages muss also zunächst die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sein, wobei wir uns in dieser Artikelserie nur mit dem Warenverkauf im Internet beschäftigen.

Grundsätzlich unterliegen die üblichen Web-Shops dieser der IT-, TK- und CE-Branche im Regelfall dem Fernabatzrecht, unabhängig davon, ob nun Server, Laptops, Drucker oder nur Ersatzteile verkauft werden. Auch die gewerblichen Angebote im Internetauktionshaus Ebay unterliegen diesem Rechtsgebiet.

Das Fernabsatzrecht greift nur dann, wenn ein Unternehmer als Verkäufer und der Käufer als Verbraucher auftritt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Damit sind alle typischen Handelsgesellschaften wie GmbH, Aktiengesellschaft, OHG, KG und Genossenschaft als Unternehmer aufzufassen. Aber auch Freiberufler, Handwerker, Landwirte und sogar Kleingewerbebetriebe werden im Sinne des BGB als Unternehmer angesehen, ebenso Gesellschaften im bürgerlichen Recht (GbR). Dabei ist eine Eintragung im Handelsregister für die Unternehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 14 BGB nicht erforderlich.