Ebay-Powerseller sind Unternehmer
- Das Fernabsatzrecht und seine Tücken
- Ebay-Powerseller sind Unternehmer
- Hier gilt das Fernabsatzrecht nicht

Wie wichtig die Frage nach der Unternehmereigenschaft ist, zeigten nicht zuletzt zahlreiche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Internetauktionshaus Ebay. Nach einigen widerstreitenden Urteilen gilt heute als Unternehmer, wer am Markt nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer auftritt (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 8. August 2007). Diese Eigenschaft soll in jedem Fall dann zutreffen, wenn gleichartige Waren in einer größeren Anzahl veräußert werden und der Verkäufer sich als »Power-Seller« bezeichnet.
Die Beweislast für die Frage der Unternehmereigenschaft des Verkäufers trägt nach neuerer Rechtsprechung der Verkäufer (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer nach seinem gesamten Erscheinungsbild und der Anzahl der Verkäufer als Unternehmer zu gelten habe.
Damit ist jedem Verkäufer bei Ebay zu empfehlen, seine Eigenschaft als Unternehmer zu überprüfen. Wer sich fälschlich als Privatverkäufer bezeichnet, hat mit kostenpflichtigen Abmahnungen zu rechnen. Das Fernabsatzrecht greift aber weiterhin nur dann, wenn als Käufer ein Verbraucher auftritt. Verbraucher ist im Sinne des Paragraph 13 BGB jede natürliche Person, also privater Verbraucher.
Weitere Voraussetzung für die Anwendung der fernabsatzrechtlichen Regelungen ist, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen sein muss. Was so selbstverständlich gilt, hat der Gesetzgeber penibel genau festgelegt: Nämlich alle Käufe und Verkäufe, die über Briefe, Kataloge, Telefon, Fax, E-Mails oder auch Rundfunk, Tele- und Mediendienste zustande kommen. In der Rechtssprache wird dies etwas verquirlt so formuliert: »Fernkommunikationsmittel sind solche Mittel, die zu Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.«
Mit anderen Worten: wenn der Vertragsschluss unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner abgeschlossen wird, liegt kein Fernabsatzvertrag vor. In allen anderen Fällen greift im Regelfall das Fernabsatzrecht. In jedem Fall dann, wenn der Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt. Insoweit soll aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts solche Rechtsgeschäfte ausgenommen werden, die ausnahmsweise unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sind.