Gefährliche Interpretationsfähigkeit
Gefährliche Interpretationsfähigkeit. Nach der Auslagerung der IT eines Unternehmens an einen Dienstleister hängt der weitere Erfolg der Zusammenarbeit auch davon ab, ob die gegenseitigen Rechte und Pflichten eindeutig vertraglich festgelegt sind.

- Gefährliche Interpretationsfähigkeit
- Gefährliche Interpretationsfähigkeit (Fortsetzung)
Gefährliche Interpretationsfähigkeit
Das IT-Outsourcing weist in jeglicher Hinsicht eine große Komplexität auf, die im Rahmen der Vertragsgestaltung entsprechend zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht nur für das totale beziehungsweise strategische Outsourcing, bei dem die gesamte IT eines Unternehmens ausgelagert wird, sondern auch für das partielle oder selektive Outsourcing oder Outtasking, bei dem nur einzelne Teilbereiche an einen Dienstleister abgegeben werden. Hinzu kommt noch, dass die Auslagerung in der Regel die verschiedensten Bereiche, wie zum Beispiel IT-Prozesse (etwa Outsourcing des Service Desk), Geschäftsprozesse (beispielsweise HR-Outsourcing) und IT-Infrastruktur (wie Outsourcing Server Management) betreffen kann.
Um die Vielzahl der zu regelnden Sachverhalte zu entzerren, wird in der Praxis ein modularer Vertragsaufbau (»Baukastenprinzip«) verwendet. Kennzeichnend für diesen Aufbau ist der Abschluss eines Rahmenvertrages unter dem verschiedene Leistungsscheine/SLAs (Service Level Agreements) hinzugefügt werden können. Auf diesem Weg kann das vom Kunden gewünschte Leistungsspektrum aus verschiedenen Bausteinen zusammengestellt werden, ohne dass jeweils vollständig neue individuelle Verträge erstellt werden müssten. Hierdurch wird auch bei den in der Regel langfristig abgeschlossenen Rahmenverträgen eine Flexibilität erzielt, die eine Anpassung an sich ändernde Anforderungen des Kunden erlaubt. Soweit nämlich der vereinbarte Leistungsumfang um weitere Leistungen wie etwa Mail-Services ergänzt oder reduziert werden soll, wird das vertraglich unproblematisch dadurch erreicht, dass die betreffenden Leistungsscheine/SLAs dem bisherigen Vertragswerk hinzugefügt oder Leistungen in einzelnen Leistungsscheinen beendet werden. Die grundsätzlichen rechtlichen Bedingungen des Rahmenvertrages bleiben unverändert bestehen, da bei dem modularen Vertragsaufbau eine Änderung des Rahmenvertrages nicht notwendig ist.