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Gericht erlaubt Abmahnung als »Retourkutsche«

Wie du mir, so ich dir – ob dieses beliebte Motto auch im Fall einer Abmahnung erlaubt sein soll, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Bremen hat nun jedoch in zwei Fällen eine Abmahnung als »Retourkutsche« erlaubt.

Autor:Redaktion connect-professional • 19.8.2008 • ca. 0:30 Min

Inhalt
  1. Gericht erlaubt Abmahnung als »Retourkutsche«
  2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen

Nach Ansicht des Landgerichts München I (Urteil vom 28.11.2007 - Az. 1 HK O 5136/07 und Urteil vom 16.01.2008 - Az. 1 HK O 8475/07) können Abmahnungen, die als Reaktion auf eine eigene Abmahnung gewissermaßen als »Retourkutsche« ausgebracht werden, unter Umständen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein.

Die Voraussetzungen, unter denen eine solche »Retourkutsche« als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, hatte das LG München I in seiner Entscheidung vom 16.01.2008 bereits sehr eng gesteckt. Dennoch haben sich in jüngerer Vergangenheit immer mehr Händler, die sich aufgrund eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens einer Abmahnung durch einen Mitbewerber, den Sie zuvor selbst abgemahnt hatten, ausgesetzt sahen, reflexartig auf die vorgenannte Rechtsprechung des LG München I bezogen.