Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen
- Gericht erlaubt Abmahnung als »Retourkutsche«
- Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen
Ein aktueller Beschluss des OLG Bremen (OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2008 – Az. 2 U 69/08) erteilt der Rechtsauffassung, eine Abmahnung sei als »Retourkutsche« rechtsmissbräuchlich, eine klare Absage.
Das Gericht führt hierzu wie folgt aus: (…) Die von der Klägerin zitierte Ansicht, hierbei handele es sich um eine rechtsmissbräuchliche „Retourkutsche“ im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, teilt der Senat nicht (…). Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das kann nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG soll u. a. den Abgemahnten vor „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um einen fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Er schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden. (…)
Fazit
Die Rechtsprechung des OLG Bremen zeigt, dass eine Abmahnung nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich sein kann, weil sie als Reaktion auf eine selbst erhaltene Abmahnung erfolgt. Wer abmahnt muss vielmehr damit rechnen, vom Abgemahnten selbst unter die Lupe genommen und im Falle eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auch entsprechend abgemahnt zu werden. Häufig erfährt der Abgemahnte ja erst durch die erhaltene Abmahnung vom abmahnenden Mitbewerber. Dieser ist selbstverständlich denselben Regeln unterworfen, wie der Abgemahnte. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens müssen daher weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die jedoch regelmäßig schwer nachzuweisen sind.
Der Autor: Arndt Joachim Nagelist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht.