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Cyber-Diebstahl

Gesetzeslücke bei virtuellen Gegenständen

Das deutsche Strafrecht ist in Teilen noch nicht an das Internet-Zeitalter angepasst. So wird etwa der Diebstahl virtueller Gegenstände nicht abgedeckt, wie ein aktueller vor dem Amtsgericht Augsburg verhandelter Fall von »Cyber-Diebstahl« zeigt.

Autor:Folker Lück • 11.11.2010 • ca. 0:45 Min

Cyber-Krimineller: Deutsche Gesetze passen teilweise nicht (Foto: moodboard/Corbis)

Deutsche Gesetze sind noch nicht in jedem Fall auf das digitale Zeitalter angepasst: Der Angeklagte, der in einem Online-Rollenspiel wertvolle Ausrüstung von Spielcharakteren Dritter gestohlen haben soll, konnte von einem Richter nur verurteilt werden, da sich dieser durch eine nicht unumstrittene Behelfskonstruktion zu helfen wusste.

Da laut dem Strafgesetzbuch nur bewegliche Sachen gestohlen werden können, griff der Tatbestand des Diebstahls bei virtuellen Gegenständen nicht. Der Richter musste aufgrund dieser Strafbarkeitslücke eine Strafbarkeit über Umwege konstruieren.

»Das ist keine saubere Lösung«, moniert Rene Zoch, 2. Vorsitzender von der Organisation »no abuse in internet« (naiin). Die gemeinnützige Einrichtung, die sich der Bekämpfung von Internet-Kriminalität widmet, fordert daher die Strafbarkeit derartigen »virtuellen Diebstahls« klar zu regeln.

Das Amtsgericht Augsburg hatte den 16-jährigen Angeklagten zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Obendrein muss er den durch die Plünderung der Online-Spielcharaktere entstandenen Schaden in Höhe von 1.000 Euro wiedergutmachen. Der zuständige Richter, der nach dem Urteil selbst auf die Strafbarkeitslücke aufmerksam machte, hatte sich in dem aktuellen Fall behelfsmäßig auf den Straftatbestand der unbefugten Datenveränderung berufen.