Hacker wollen Virenschutz per Gericht verbieten
Das Unternehmen Zango hat in den USA gegen Kaspersky geklagt, da dessen Antivirenlösungen die Mal-/Software von Zango blockiert. Jetzt entschied das Gericht gegen die Klage und bestätigte damit die Arbeit der Antivirus-Hersteller.

Anti-Viren-Programme tragen erheblich zur Sicherheit eines Anwender-Rechners bei. Schlecht ist dann für die Geschäfte eines Unternehmens, wenn die Sicherheitssoftware etwa den Download von Programmen von der eigenen Website verhindert. Das gilt natürlich auch für die Anbieter von Malware, die ebenfalls ihr Geld damit verdienen wollen. Der Security-Hersteller Kaspersky hatte die Software von Zango als Malware eingestuft und entsprechend in seinen Lösungen blockiert. Zango versuchte nun die Blockade per Klage aufzuheben. Den Prozess verlor Zango nun allerdings vor dem 9. US-Bundesgericht. Das bestätigte das Urteil einer niedrigeren Instanz, bei dem Kaspersky zuvor ebenfalls als Gewinner hervorgegangen war.
Kernsatz der Entscheidung war, dass das Sicherheitsunternehmen das Rechtsprinzip des »Good Samaritan« in Anspruch nehmen darf und deshalb den Schutz eines Helfers genießt. Das Gericht folgte damit der Behauptung von Kaspersky, dass die Software von Zango Adware sei, eventuell auch Spyware. Diese werde oft ohne Kenntnis beziehungsweise Erlaubnis auf dem Rechner des Nutzers installiert. Weiter protokolliere die Software Aktionen des Anwenders. Dieser stehe damit in Gefahr, dass ihm sensible Daten wie Passwörter gestohlen würden. Das 9. Bundesgericht sprach Kaspersky deshalb nun Immunität zu und berief sich dabei auf den »Communication Decency Act« von 1996. Damit hatte die niedrige Instanz Kaspersky zu Recht als Anbieter eines »interaktiven Computerdienstes« entsprechend des Acts eingestuft. Dieses Urteil bestätigt, das Kaspersky und auch andere Anbieter zu Recht Software in begründeten Fällen als Malware einstufen können. Außerdem zeigt es, dass sich Anbieter von Schadsoftware nicht so einfach per Klage die Anti-Viren-Software aushebeln können.