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Ein Telefax ist kein Original
Ich habe auf einer Internetseite über laufende Abmahnungsverfahren berichtet. Daraufhin bekam ich von dem Anwalt des Abmahners die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Da dieser Vorgang unter hohem Zeitdruck stattfand und ich nur wenige Stunden Zeit hatte, mich mit der Rechtslage vertraut zu machen, habe ich die Unterlassungserklärung unterschrieben und an die Anwaltskanzlei gefaxt.
Ich bin mir nun unsicher, welcher juristische Wert diese Faxmitteilung hat. Ist diese gültig oder hätte ich das Original per Post nachsenden müssen?
Werner Weisrock, Selzen
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Soweit Unterwerfungserklärungen in Abmahnfällen abgegeben werden, erfolgt dies zunächst, um die Wiederholungsgefahr für weitere zukünftige Verstöße zu beseitigen. Die Unterwerfungserklärung hat damit eine zentrale Bedeutung in Abmahnfällen, da bei erfolgreichem Beseitigen der Wiederholungsgefahr die Sache in der Hauptsache erledigt ist und der Streit letztlich nur noch wegen den Kosten der Abmahnung und Folgeansprüchen (z.B. insbesondere Auskunft und Schadensersatz) fortgeführt werden kann. Die Abgabe einer Unterwerfungserklärung reduziert damit insbesondere auch das Kostenrisiko für die weitere Auseinandersetzung.
Rechtlich gesehen ist die Unterwerfungserklärung ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages; entsprechend ist damit von Bedeutung, ob die Unterwerfungserklärung 1:1 wie meist vom Gegner schon vorbereitet unterzeichnet wird oder ob Modifikationen durch den Abgemahnten vorgenommen wurden (was meist wegen der zu weiten Fassung der vorgelegten Erklärung zu empfehlen ist). Besonders in letzterem Fall bei der Vornahme von Änderungen wäre zu beachten, daß die Modifikationen wiederum als Ablehnung des ursprünglichen Angebotes, jedoch verbunden mit einem neuen Angebot gelten, das durch den Abmahner dann noch gesondert angenommen werden muss, wenn ein Vertrag zu Stande kommen soll.
Wegen der Form der Erklärung ist zu beachten, dass das Vertragsstrafeversprechen als sog. abstraktes Schuldanerkenntnis angesehen wird, so dass es grundsätzlich nur Rechtswirksamkeit erlangt, wenn es wie vom Gesetz gefordert in Schriftform, also mit eigenhändiger Originalunterschrift, abgegeben wurde; aus diesem Grunde bestehen versierte Abmahner auch auf der Abgabe des Originals und lassen das Telefax nur zur Fristwahrung gelten. Ein Telefax erfüllt die Formvorschriften in der Regel nicht, es sei denn, dass derjenige, der die Erklärung abgibt, ein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuches) ist. Dies ist bei Privatpersonen regelmäßig nicht der Fall. Die Frage des Lesers ist also dahingehend zu beantworten, dass er mit Abgabe der Faxerklärung wohl noch keine wirksame Vertragsstrafeerklärung abgegeben hat, wenn er diese als Privatmann abgegeben hat; ist er Kaufmann im Sinne des HGB, sieht die Sache u.U. anders aus. Entsprechend hat z.B. das AG Ludwigshafen unlängst entschieden, dass die – mit Vorbedacht – nur per Telefax abgegebene Erklärung auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtswirkung entfaltet, vgl. AG Ludwigshafen Urteil vom 16.04.2008, Az. 2 h C 158/07.
In dieser rechtskräftigen Entscheidung des AG Ludwigshafen hatte ein bekannter Abmahner aus der Gegend von Hildesheim im Ergebnis erfolglos eine Vertragsstrafe beansprucht.
Ohne Kaufmannseigenschaft ist damit das Telefax grundsätzlich nicht bindend, Ausnahmen können u. U. bei einem Vergleich bestehen, da das Gesetz die Schriftformerfordernis hier lockert; hierfür sind jedoch aus der Frage des Lesers keine Anhaltspunkte ersichtlich.
RA Dr. Fritz Schäfer, Pirmasens