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Nummernschild und Führerschein

Neue Regeln für den Betrieb von Drohnen

Verkehrsminister Dobrindt will mit neuen Regeln für Drohnen die Sicherheit im Luftraum erhöhen und die Privatsphäre der Bürger besser schützen. Geplant sind Kennzeichen für die Fluggeräte und ein Nachweis von Flugkenntnissen.

Autor:Daniel Dubsky • 20.1.2017 • ca. 2:00 Min

Drohnen erfreuen sich wachsender Beliebtheit, allein zu Weihnachten sollen nach Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) hierzulande mindestens 100.000 solcher Fluggeräte verschenkt worden sein. Zur stark wachsenden Zahl privater Drohnen gesellen sich zudem auch immer mehr kommerzielle, sodass es immer häufiger zu gefährlichen Situationen kommt. »Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig«, sagt Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt, der in dieser Woche eine »Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten« vorgelegt hat. Dieser muss nun noch der Bundesrat zustimmen.

Die neuen Regeln sollen, so Dobrindt, der Zukunftstechnologie Drohne in Deutschland Chancen eröffnen, aber gleichzeitig die Sicherheit verbessern und den Schutz der Privatsphäre erhöhen. Bei Unfällen soll es etwa künftig dank einer Kennzeichenpflicht leicht fallen, den Eigentümer einer Drohne zu ermitteln. Alle Geräte mit mehr als 250 Gramm müssen deshalb mit einer Plakette mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bestückt werden. Für den Betrieb von Modellen ab 2 Kilogramm ist überdies ein sogenannter Kenntnisnachweis erforderlich. Als solcher zählt eine gültige Pilotenlizenz oder eine Bescheinigung, dass eine Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt abgelegt wurde beziehungsweise eine Einweisung durch einen Luftsportverein erfolgt ist. Einzige Ausnahme: Auf Modellfluggeländen darf auch mit Drohnen über 2 Kilogramm ohne einen Kenntnisnachweis geflogen werden.

Solche Modellfluggelände sind künftig auch die einzigen Orte, an denen Flieger mit ihren Drohnen eine Flughöhe von 100 Metern überschreiten dürfen. Zudem ist in der neuen Verordnung ein Verbot von Flügen mit Drohnen unter 5 Kilogramm außerhalb der eigenen Sichtweite vorgesehen. Ebenso verboten sind die Fluggeräte über bestimmten Verkehrswegen und über sensiblen Bereichen wie den Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, den obersten und oberen Bundes- oder Landesbehörden sowie in Naturschutzgebieten. Auch über Wohngrundstücke dürfen Drohnen nicht mehr fliegen, wenn sie mehr als 250 Gramm wiegen oder in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen – es sein denn die Betroffenen auf dem Grundstück, also die Besitzer oder Bewohner, erteilen ihre Erlaubnis.

Generell verboten sind künftig Drohnen mit mehr als 25 Kilogramm. Für den Betrieb von Modellen mit mehr als 5 Kilogramm oder Flüge bei Nacht ist zudem eine Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörden notwendig. Damit brauchen auch gewerbliche Nutzer für kleinere Drohnen keine Genehmigung mehr – bisher war diese generell vorgeschrieben, unabhängig vom Gewicht.

Auch das Steuern von Drohnen mithilfe einer Videobrille hat Verkehrsminister Dobrindt in der Verordnung geregelt. Dies ist erlaubt, wenn die Drohne nicht schwerer als 250 Gramm ist und nur bis zu einer Höhe von 30 Meter aufsteigt oder eine andere Person das Fluggerät ständig im Blick hat und den Piloten auf Gefahren aufmerksam machen kann.