Unfallversicherung greift nicht
Jetzt beginnt wieder die besinnliche Vorweihnachtszeit und viele Angestellte nutzen den Feierabend, um noch schnell mit ihren Kollegen über den Weihnachtsmarkt zu schlendern, bevor es dann nach Hause geht.

Doch Vorsicht: Auch wenn es nur ein kurzer Stopp ist, gilt: Ist der Arbeitsweg unterbrochen und es kommt zu einem Unfall, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. »Wenn es sich nicht um einen so genannten Wege-Unfall handelt, springt jedoch die Krankenkasse ein«, sagt DAK-Sprecherin Nina Osmers. »Die ärztliche Versorgung ist also gesichert«. Glück im Unglück haben hingegen diejenigen, die auf einer Firmenweihnachtsfeier einen Unfall haben. Denn im Rahmen von Weihnachtsfeiern sind der DAK zufolge grundsätzlich alle Betriebsangehörigen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert - auch auf den direkten Wegen zur Feier und zurück nach Hause. Der Schutz erlischt allerdings, wenn eine Feier von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit selbstständig ausgerichtet wird. Das gilt auch, wenn das Unternehmen das Fest gebilligt hat. Vorsicht ist zudem beim übermäßigen Genuss von Hochprozentigem geboten: Wenn beim Unfall auf der Weihnachtsfeier Alkohol im Spiel ist, dann ist der Versicherungsschutz gefährdet, heißt es.