Vorratsdatenspeicherung wird eingeschränkt
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung die Verwendung von Informationen, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erhobenen wurden, auf die Verfolgung von schweren Straftaten beschränkt. Ein Beschluss über die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung an sich steht allerdings noch aus.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Eilentscheidung auf einen Antrag von mehr als 30.000 Bürgern zum Stopp der Vorratsspeicherung von Telefondaten reagiert. Dabei wurde die Erfassung der Verbindungsdaten zwar nicht untersagt, dafür aber die Verwendungsmöglichkeiten der erhobenen Informationen auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt. Nicht das Speichern selbst, sondern erst der Abruf der Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger, erklärten die Verfassungsrichter in ihrer Entscheidung. Die Anordnung des Gericht tritt zunächst für ein halbes Jahr in Kraft und kann danach verlängert werden.
Für die Initiatoren des Antrags stellt die Entscheidung einen Teilerfolg dar. So ist die Verwendung von Erkenntnissen der Vorratsspeicherung bei minderschweren Delikten wie dem illegalen Herunterladen von Filmen und Musik aus dem Internet vorerst nicht möglich. Und auch bei gravierenden Straftaten müssen die Strafverfolgungsbehörden ihren Verdacht zunächst fundiert begründen und den Nachweis liefern, dass die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nur schwer bzw. gar nicht möglich ist.
Über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung hat das höchste deutsche Gericht allerdings noch keine Aussage getroffen. Die Verfassungsrichter forderten jedoch die Bundesregierung auf, bis zum 1. September 2008 einen Bericht über die praktischen Folgen der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Beobachter gehen daher davon aus, dass die Hauptverhandlung zum Jahresende eröffnet wird.
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