Das Speichern von IP-Adressen darf Website-Betreibern in Deutschland nicht verboten werden.
Die meisten Website-Betreiber speichern die IP-Adressen der Nutzer für eigene Zwecke. Wird die Seite Opfer eines Hackerangriffs oder muss eine Straftat aufgeklärt werden, kann mit den gespeicherten Adressen die Identität der Angreifer in Zusammenarbeit mit der Polizei ermittelt werden. Neben den Auswertungsmöglichkeiten dient das Vorgehen deshalb vor allem zum Selbstschutz. Meist jedoch handelt es sich dabei um dynamische IPv4-Adressen, bei denen nur die Provider vorübergehend wissen, welche Anschlüsse sie welchen IP-Adressen zugewiesen haben. Für den betroffenen Website-Betreiber aber sind die gespeicherten Daten nur Adressen, hinter denen zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Nutzer stecken. Genau diese verschiedenen Wissenspositionen sorgen seit Jahren für Diskussionen bezüglich des Datenschutzrechts. Offiziell sind von der Regelung alle Informationen betroffen, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Legt
man das konkrete Wissen des Website-Inhabers zugrunde, würden die gespeicherten Informationen nicht unter das Datenschutzgesetz fallen. Stützt man sich aber auf die Möglichkeit, über den Provider den Inhaber ermitteln zu können, dann sehr wohl.
Laut Patrick Breyer, Kieler Abgeordneter der Piratenpartei, macht die bis zu zehn Wochen lange Speicherung der IP-Adressen ein anonymes und unbeschwertes Surfen unmöglich. Weil auch viele Bundesministerien die IP-Adressen der Nutzer sichern, verklagte der Politiker die Bundesregierung. Er beruft sich auf das strenge deutsche Telemediengesetz, dass datenschutzrelevante Nutzerdaten nach Abschluss der Verbindung gelöscht werden müssen. Nur für Fälle, in denen die Daten für spätere Abrechnungen benötigt werden, existiert eine Ausnahme. Die Bundesregierung sieht den Fall naturgemäß anders: Für sie sind die gespeicherten IP-Adressen keine personenbezogenen Daten, da diese bei jeder Einwahl in das Internet neu vergeben werden.