Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht

Abmahngefahr durch neue Recyclingvorschriften

14. Juni 2012, 14:32 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Änderungen des BattG

Entsprechend den Änderungen des ElektroG wurde auch das BattG diesen neuen regelungen und Begrifflichkeiten angepast.

  • Die Begriffsbestimmung des Vertreiber wird in § 2 Abs. 14 BattG folgendermaßen neu gefasst:
    »(14) ,Vertreiber‘ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.«
  • §2 Abs. 15 Satz 2 lautet zukünftig wie folgt:
    »Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.«
  • § 3 Abs. 4 BattG wird wie folgt neu gefasst:
    »(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt.«

  1. Abmahngefahr durch neue Recyclingvorschriften
  2. Weitere Ergänzungen des ElektroG
  3. Änderungen des BattG

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