Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht
Abmahngefahr durch neue Recyclingvorschriften
14. Juni 2012, 14:32 Uhr |
Lars Bube
Fortsetzung des Artikels von
Teil 2
Änderungen des BattG
Entsprechend den Änderungen des ElektroG wurde auch das BattG diesen neuen regelungen und Begrifflichkeiten angepast.
- Die Begriffsbestimmung des Vertreiber wird in § 2 Abs. 14 BattG folgendermaßen neu gefasst:
»(14) ,Vertreiber‘ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.«
- §2 Abs. 15 Satz 2 lautet zukünftig wie folgt:
»Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.«
- § 3 Abs. 4 BattG wird wie folgt neu gefasst:
»(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt.«
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