Seit 1. Juni gilt die Neuordnung des ElektroG und BattG. (Bild: auremar, Fotolia)
Seit dem 1. Juni sind einige neue Vorschriften im Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts verankert. Bereits das bloße Angebot unregistrierter Elektrogeräte oder Batterien kann dadurch künftig abgemahnt werden.
Seit dem 1. Juni gelten in Deutschland die wichtigsten Regeln des »Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts«, mit denen das bisherige KrWG/AbfG abgelöst wird. Darin enthalten sind auch neue Versionen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und des Batteriegesetzes (BattG), die besonders für Hersteller und den Vertriebskanal einige grundlegende Änderungen mit sich bringen.
»Insgesamt werden die Regelungen des ElektroG und des BattG mit den Änderungen präzisiert, was aus Sicht der Anwender zu begrüßen ist. Andererseits können einige Gerichtsentscheidungen, die für die Auslegung der früheren Gesetzesfassung hilfreich waren, auf die neue Rechtslage nicht ohne weiteres übertragen werden. In vielen Zweifelsfällen wird es auch weiterhin auf die Einzelheiten des Sachverhalts ankommen.«, erklärt Dr. Holger Jacobj (Versteyl Rechtsanwälte), der gemeinsam mit den Abfallsrechtsexperten des Dienstleisters »take-e-way« die wichtigsten dieser neuen Regelungen und ihre Bedeutung für den Handel folgendermaßen zusammenfasst:
Änderungen des ElektroG:
Die Begriffsbestimmung des Vertreibers wird in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG erweitert (hier hervorgehoben): »(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.« Die Ergänzung hat der Gesetzgeber aufgenommen, weil in einem Bußgeldverfahren vor dem OLG Naumburg problematisch war, ob die Definition des fiktiven Herstellers in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG zu Lasten des Vertreibers auch dann gilt, wenn der ihn beliefernde Hersteller zwar eine Registrierung vorweisen kann, diese aber fehlerhaft oder unvollständig ist, beispielsweise wenn der Hersteller mit einer falschen Geräteart oder ohne die Marke der vertriebenen Geräte registriert ist. Mit der Änderung wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Zukünftig kann unzweifelhaft ein mindestens fahrlässig handelnder Vertreiber auch dann zur Verantwortung gezogen und insbesondere zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden, wenn sein Lieferant zwar als Hersteller im Sinne des ElektroG registriert ist, aber die Registrierung sich nicht auf die Geräteart und die Marke der vertriebenen Geräte bezieht. Für Vertreiber wird daher die sorgfältige Einsichtnahme in das Online-Register der zuständigen Behörde noch wichtiger.