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Britische Abgeordnete rügen Such(t)maschine Google: »Gipfel der Dummheit«

Google hat eine Ausnahme seines globalen Werbeverbotes für Glücksspiel beschlossen: Im Mutterland der Wetten Großbritannien dürfen Online-Casinos und Co jetzt wieder Werbung bei der Suchmaschine schalten. Politiker und Kirchenvertreter kritisieren diese Entscheidung als den »Gipfel der Dummheit«.

Autor:Lars Bube • 21.10.2008 • ca. 0:50 Min

Nirgends werden Briten ihre Pfunde schneller los, als im Online-Casino - ganz ohne Diät
Inhalt
  1. Britische Abgeordnete rügen Such(t)maschine Google: »Gipfel der Dummheit«
  2. Google gibt sich unschuldig
  3. Keine Änderungen in Deutschland

Nach vier Jahren lockert Google in Großbritannien sein ursprünglich weltweit gültiges Verbot für Glücksspielwerbung. Damit können Online-Casinos und ähnliche Anbieter auf der Insel jetzt wieder Werbung auf den Seiten der Suchmaschine schalten. Während sich die Glücksspielindustrie natürlich über diese Entscheidung freut, gibt es aus anderer Richtung aber heftige Kritik. Laut einem Bericht der britischen Zeitung »Independent« haben neben Vertretern der Church of England auch mehrere Abgeordnete gewettert, die Entscheidung von Google das Verbot zu lockern sei »unverantwortlich«. In anbetracht steigender Zahlen spielsüchtiger Engländer warnten die Politiker davor, das Problem durch eine Aufweichung des Werbeverbotes weiter zu verschlimmern.

»Was auch immer die Leute auf Google suchen, bei kaum einer Sache sind die Chancen, ein Problem zu bekommen, das einen derart starken negativen Effekt auf einen selbst und die eigene Familie haben kann, größer als beim Glücksspiel«, konstatiert ein Sprecher der Church of England gegenüber dem Independent. Gerade in diesen wirtschaftlich eher schwierigen Zeiten sei der Umschwung Googles äußerst problematisch. »Da die Menschen sich mit einer zunehmenden finanziellen Unsicherheit konfrontiert sehen, wirkt die Vorstellung, schnell zu Geld kommen zu können, überaus attraktiv. Gleichzeitig sind die Konsequenzen von Verlusten aber dementsprechend schwerwiegend«.