Mit der sogenannten Buttonlösung will Verbraucherministerin Ilse Aigner die Internetnutzer vor Abo-Fallen schützen. Manche Händler zweifeln an der Gesetzesnovelle und sehen lediglich ein neues Spielfeld für Abmahnanwälte.
Am 01. August 2012 ist die »Buttonlösung« in Deutschland in Kraft getreten. Spätestens jetzt müssen Händler im E-Commerce ihre Onlineshops dafür fit machen. Die gesetzlichen Neuerungen werden vor allem hinsichtlich der erweiterten Informationspflichten häufig unterschätzt. Denn mit der korrekten Beschriftung des »Buttons« ist es nicht getan. Vielmehr handelt es sich bei dem »Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes« um die wohl weitreichendste Neuregelung im Bereich des E-Commerce seit Einführung des gesetzlichen Widerrufrechts.
Schützen soll das neue Gesetz laut Verbraucherministerin Ilse Aigner den Internetnutzer, die nicht mehr ungewollt in eine Abofalle tappen soll. »Damit können wir vielen Betrügern im Internet das Handwerk legen.« E-Commerce-Anbieter Otto begrüßt die »Vereinheitlichung der Prozesse für mehr Sicherheit und Transparenz im Onlineshopping«, und eine Unternehmenssprecherin der Otto Group fügt hinzu, dass »durch die Buttonlösung das Verbrauchervertrauen weiter gestärkt werden kann, was für jeden E-Commerce-Anbieter eine wichtige Grundlage des Geschäfts ist.« Der Etailer Alternate schließt sich dieser Einschätzung an und betont ebenfalls die gesteigerte Transparenz für den Kunden. »Schon das Fernabsatzgesetz hat das Shoppen im Internet vertrauenswürdiger gemacht. Mit der Buttonlösung wird sich der Kunde noch sicherer fühlen.«
Das gilt zwar für alle deutschen Anbieter, nicht aber für europäische Etailer. Denn die Bundesregierung beschloss die »Buttonlösung« im Alleingang, ohne die Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Viele Betreiber sogenannter »Abzock-Seiten« sitzen aber im Ausland oder sind Briefkastenfirmen. Das sich diese auf einmal an geltendes Recht halten, darf stark bezweifelt werden.
Auch für Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ist die Gesetzesnovelle kritisch zu bewerten. Diese könnte der ungewohnte Kostenhinweis verunsichern. Dasselbe gilt ebenso in umgekehrter Richtung für die Händler aus dem EU-Ausland: Online-Shops aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die eigentlich ebenfalls in Deutschland verkaufen wollten, könnten von einem Verkauf nach Deutschland absehen, weil ihr Webshop die besonderen Anforderungen der deutschen Button-Lösung nicht einhält.
Betroffen von den neuen Regularien sind alle Unternehmer, die im Bereich E-Commerce tätig sind. Diese müssen ihre Kunden jetzt über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in Kenntnis setzen und wie ein zu zahlender Preis zustande kommt. In der Praxis bereitet dabei vor allem der Punkt »Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung« große Probleme. Denn eine allgemeingültige Definition des Begriffs der »wesentlichen Merkmale« von Waren oder Dienstleistungen existiert nicht. Auch die naheliegende Lösung, möglichst alle Produktmerkmale anzuführen, hilft den Händlern nicht weiter. Bei der Informationsflut wäre zunächst die technische Realisierung nahezu unmöglich. Weiterhin liefe der Händler Gefahr, sich dem Vorwurf der Irreführung mangels Transparenz stellen zu müssen.