Wenn Behörden oder Unternehmen Cloud-Services in Anspruch nehmen, müssen diese darauf achten, das Datenschutzrecht nicht zu verletzen. Dazu haben nun die Datenschutz-Aufsichtsbehörden eine Orientierungshilfe veröffentlicht.
Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben am auf der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in München eine Entschließung zum Thema »Datenschutzkonforme Gestaltung und Nutzung von Cloud-Computing« verabschiedet. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden wollen unterstützend und aktiv den datenschutzgerechten Einsatz von Cloud-Computing fördern. Zu diesem Zweck haben die Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz eine Orientierungshilfe erarbeitet, die sich an »Entscheidungsträger, betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte sowie an IT-Verantwortliche« richtet.
Die Orientierungshilfe enthält einen Katalog von Definitionen rund ums Cloud-Computing, sensibilisiert für die datenschutzrechtlichen Schwerpunkte und enthält insbesondere eine Auflistung von vertraglichen und technisch-organisatorischen Mindestforderungen. Cloud-Anwender dürften Cloud-Services nur dann in Anspruch nehmen wenn sie in der Lage sind, ihre Pflichten als verantwortliche Stellen in vollem Umfang wahrzunehmen und die Umsetzung der Datenschutz- und Informationssicherheitsanforderungen geprüft haben.
Dass viele Behörden und Unternehmen sich für Cloud-Services entscheiden liegt vor allem an den organisatorischen und wirtschaftlichen Vorteilen. Dazu zählen die Skalierbarkeit und die verbrauchsabhängige Bezahlung von Rechenkapazitäten je nach Bedarf. Dies bietet großes Einsparpotenzial in den Bereichen Anschaffung, Betrieb und Wartung von IT-Systemen. Nicht zuletzt ermöglicht Cloud-Computing eine optimierte Verfügbarkeit von Geschäftsanwendungen unabhängig von geographischen Standorten.