Hintergrund ist, dass keine flächendeckende Kontrolle der Selbstzertifizierungen in den USA gewährleistet ist. Sowieso entbehre die Zertifizierung nicht der eigenen Kontrolle. Deutsche Cloud-Anwender müssten vor der ersten Datenübermittlung an ein solches US-Unternehmen prüfen, ob bestimmte Mindestkriterien erfüllt sind. Dies fängt bei der Gültigkeitsprüfung des Zertifikats an und verpflichtet den Cloud-Anwender, sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
Hervorzuheben ist, dass die oben genannten Anforderungen für alle Verträge zwischen US-Cloud-Anbietern und deutschen Cloud-Anwendern ohne Ausnahme gelten, also auch für schon bestehende Verträge. Da dies noch nicht eindeutig geregelt war, kann die Entschließung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden die Anpassung einiger Verträge erforderlich machen.
Die Orientierungshilfe legt einen weiteren Schwerpunkt auf die technisch-organisatorische Infrastruktur. Die Entschließung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden legt hier einige Mindest-Standards fest:
Beitrag ist von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter und Diplom-Jurist Michael Stolze, LL.M. LL.M..