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Abmahnungen für Online-Auftritte

Möglichkeit des Ansatzes von Rückstellungen

Autor:Markus Reuter • 13.10.2010 • ca. 1:00 Min

Inhalt
  1. Das müssen Sie bei Rückstellungen für drohende Abmahnungen beachten
  2. Möglichkeit des Ansatzes von Rückstellungen

Ist ein Prozess am Bilanzstichtag bereits anhängig, so können die Kosten dieses bereits eingeleiteten Verfahrens in der laufenden Instanz passiviert werden. Für höhere Instanzen darf keine Rückstellung gebildet werden, weil insoweit noch keine hinreichend konkretisierte Verbindlichkeit vorliegt.

Darüber hinaus darf auch dann eine Rückstellung gebildet werden, wenn zwar noch keine Klage anhängig ist, jedoch am Bilanzstichtag mit einer Klageerhebung gegen das Unternehmen unabwendbar zu rechnen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Unternehmen eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im laufenden Jahr hat verstreichen lassen und von der Gegenseite für das Verstreichenlassen der Frist die Klageerhebung angekündigt worden ist.

Fazit

Dürfen nach dem Vorgenannten Prozesskosten in der Bilanz zurückgestellt werden, so sind hierin sämtliche durch die Prozessvorbereitung und Prozessführung entstehenden Aufwendungen mit einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Kosten für das Gericht, für Anwälte als auch die Kosten für Gutachten, Zeugen und ggf. Fahrt- und Materialkosten. Schließlich ist vom Unternehmer eine Prognose abzugeben, ob und in wieweit mit einer Niederlage in dem Prozess zu rechnen ist. Dabei darf der Unternehmer durchaus vom schlechtest möglichen Fall ausgehen, da das im deutschen Handelsrecht geltende allgemeine Vorsichtsgebot auch hier eingreift. Geht der Unternehmer von einer 80%igen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens aus, so sind in Höhe von 20 % aller geschätzten Kosten Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz des Unternehmens zu bilden.

Der Autor: Ralf Kohlhepp arbeitet mit der Münchner IT-Recht Kanzlei zusammen.