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AGB´s häufig rechtlich unwirksam

Autor:Redaktion connect-professional • 15.9.2008 • ca. 1:15 Min

Inhalt
  1. Das Wichtigste über Gewährleistung und Regress
  2. AGB´s häufig rechtlich unwirksam

Der Käufer muss bei Nachlieferung in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache nach dem Urteil des EuGH v. 17.04.08 - Az. Rs. C - 404/06) keine Nutzungsentschädigung für den Gebraucher der mangelbehafteten Sache zahlen. Dies gilt nach richtiger Auffassung aber auch beim Rücktritt vom Vertrag und Rückgabe der Kaufsache (vgl. Felling, MDR 11/2008, S. 733f.).

Der Händler hat gem. § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Diese Aufwendungen kann der Händler gem. § 478 Abs. 2 BGB vom Lieferanten ersetzt verlangen. Mit dieser Regelung ist eine Zeitwertgutschrift des Lieferanten an den Händler nicht zu vereinbaren, da in diesem Fall das Nutzungsentgelt vom Händler zu tragen wäre. Auch sind AGB's der Lieferanten, wonach der Händler sich den Wert der Nutzung es defekten Gerätes anrechnen lassen muss, nicht mit § 478 Abs. 4 BGB zu vereinbaren. Danach sind nachteilige Vereinbarungen, die der Lieferant mit seinem Händler vor Mitteilung eines Mangels an der Kaufsache trifft, unwirksam, wenn sie von den gesetzlichen Regelungen unter anderem des § 478 Abs. 2 BGB abweicht.

Folge: Weder kann der Lieferant mit Recht lediglich Zeitwertgutschriften für einen mangelbehafteten Kaufgegenstand leisten noch können dem Händler Nutzungsentschädigungen für den Gebrauch der mangelbehafteten Sache auferlegt werden. Derartige Praktiken sind nicht durch Gesetz und Rechtsprechung gedeckt.

Der Autor dieses Beitrages: Dr.Walter Felling ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht tätig. Er hat im Mai dieses Jahres ein Buch veröffentlicht zum Thema »Webshops rechtssicher einrichten und betreiben«. Auf 300 Seiten (VK 38 Euro, ISBN 978-3-89655- 386-7) beschreibt der Autor die Sachlage zur Abwicklung von Internetgeschäften, Informationspflichten und Haftungsfragen. Verlag LexisNexis GmbH, Münster, www.lexisnexis.de .